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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 14 R 573/16

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Altersrente. Der 1949 in Polen geborene Kläger polnischer Staatsangehörigkeit ist nach seinen Angaben 1985 in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) eingereist. Sein Versicherungskonto bei der Beklagten weist für die Jahre 1968 bis 1987 ausschließlich Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) sowie für die Folgezeit bis zum 31.03.2009 ausschließlich sog. AFG-Zeiten (von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeiten) bzw. in 2002 / 2003 sog. Sozl-Zeiten (Zeiten des Bezugs von Kranken- oder Übergangsgeld und vergleichbare Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers) aus. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Rheinland bewilligte dem Kläger im Jahr 2009 rückwirkend ab August 2004 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Höhe von rund 76,- EUR monatlich; dies ohne Anrechnung polnischer Versicherungszeiten und als Vorschussrente, da zur Feststellung der genauen Leistungshöhe noch weitere Ermittlungen erforderlich waren (Bescheid vom 04.03.2009). Die weiteren Ermittlungen fokussierten sich in der Folgezeit auf die Frage, ob sich der Kläger seit 1985 gewöhnlich in der BRD oder in Polen aufgehalten hat, nachdem bei der Beklagten 2008 ein anonymes Schreiben eingegangen war, nach dem sich der Kläger durchgehend, auch seit 1987, bei seiner Familie in Polen aufgehalten und dort auch gearbeitet habe und gezielt nur dann in die BRD gereist sei, wenn er beim Arbeitsamt einen Termin gehabt habe. Zum 10.09.2009 meldete sich der Kläger nachweislich in Polen ab. 2009 erfolgte die Übernahme der Rentenzahlung von der DRV Rheinland durch die Beklagte. Aufgrund Antrags des Klägers von März 2009 auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab April 2009 wandelte die Beklagte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit mit Bescheid vom 30.08.2011 für die Zeit ab April 2009 in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen um mit einem Zahlbetrag von rund 218,- EUR monatlich unter Berücksichtigung polnischer Versicherungszeiten. Die Rente wurde dabei nicht nach dem Deutsch-Polnischen-Sozialversicherungsabkommen von 1975 - DPSV-Abkommen - (als Inlandsrentenanspruch) berechnet, was mit der Begründung erfolgte, dass der durchgehende Aufenthalt des Klägers in Deutschland seit dem 02.04.1985 nicht als zweifelsfrei bewiesen angesehen werden könne,- was erst im Altersrentenverfahren aufgefallen sei,- nachdem sich der Kläger erst am 10.09.2009 in Polen abgemeldet habe. Überprüfungsanträge des Klägers von 2011 und 2013 wegen weiterer zu berücksichtigender Zeiten der Arbeitslosigkeit und wegen der Zugrundelegung des DPSV-Abkommens 1975 für seine Renten führten zur Neufeststellung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit rückwirkend ab Rentenbeginn im August 2004 mit einem Zahlbetrag von monatlich nunmehr rund 233,- EUR netto (Bescheid vom 19.04.2013); außerdem erfolgte eine endgültige Feststellung der Altersrente rückwirkend ab Rentenbeginn im April 2009 mit einem Zahlbetrag von monatlich nunmehr rund 448,- EUR netto (Bescheid vom 29.04.2013). Erneute Überprüfungsanträge des Klägers von 2013 wegen weiterer zu berücksichtigender Zeiten in Polen führten zur erneuten Neufeststellung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit rückwirkend ab August 2004 mit einem Zahlbetrag von monatlich nunmehr rund 274,- EUR netto (Bescheid vom 21.10.2013) sowie zur Neufeststellung der Altersrente rückwirkend ab April 2009 mit einem Zahlbetrag von monatlich nunmehr rund 520,- EUR netto (Bescheid vom 23.10.2013). Mit weiterem Überprüfungsantrag vom 14.02.2014 begehrte der Kläger die Überprüfung der Höhe seiner Altersrente mit der Begründung, seines Erachtens stehe ihm eine volle Altersrente von mindestens 1100,- EUR monatlich zu. Mit Bescheid vom 19.09.2014 stellte die Beklagte nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) die Altersrente für Schwerbehinderte rückwirkend für die Zeit ab April 2009 - insoweit unter Rücknahme des Bescheides vom 30.08.2011 sowie der Folgebescheide - der Höhe nach neu fest mit einem Zahlbetrag von monatlich nunmehr rund 548,- EUR netto, weil nach erneuter Prüfung festgestellt worden sei, dass bei Berechnung der Altersrente für Schwerbehinderte die besitzgeschützten Entgeltpunkte aus der vorherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht berücksichtigt worden seien; die monatliche laufende Rente für die Zeit ab November 2014 berechnete die Beklagte mit monatlich nunmehr rund 590,- EUR netto. Der Bescheid enthielt folgende Rechtsbehelfsbelehrung: "Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb einen Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erheben. Den Widerspruch richten Sie bitte an die DRV Berlin-Brandenburg, , Berlin. Sie können uns auch aufsuchen und Ihren Widerspruch schriftlich aufnehmen lassen." Gegen den Bescheid vom 19.09.2014 legte der Kläger keinen Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 20.04.2015 (Eingang beim Sozialgericht Köln am 24.04.2015) erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Köln mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, seine Rente neu und nach geltenden und für seine Situation zutreffenden Gesetzen zu berechnen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei als Aussiedler aus Polen in die BRD eingereist und habe sich danach nie dauerhaft in Polen aufgehalten. Fälschlicherweise sei seine Rente nach dem Rentengesetz vom 14.06.1971 abgerechnet worden und sei aufgrund dessen sehr niedrig ausgefallen (586,76 EUR), was mit irgendwelchen Vermutungen zu tun habe, er habe sich über Jahre in Polen aufgehalten und sich dort nie abgemeldet; bei ihm sei aber das Rentengesetz vom 09.10.1975 anzuwenden. Nach Beantragung der Altersrente ab dem 60. Lebensjahr, d.h. ab April 2009, sei die Rente in der Höhe immer gleich geblieben. Man habe ihm keine volle Altersrente berechnet, sondern eine für schwerbehinderte Menschen. Er sei aber nicht mehr krank und auch nicht behindert. Seine Klageschrift schloss der Kläger mit den Worten: "Ich bitte Sie um positive Entscheidung meiner Angelegenheit und bedanke mich bei Ihnen im Voraus." Das Sozialgericht hat den Kläger daraufhin um Prüfung und Klarstellung gebeten, was er mit seiner Klage erreichen wolle. Der Kläger hat hierauf geantwortet, er wolle, dass seine Rente nach dem DPSV-Abkommen von 1975 berechnet werde; er sei mit der Berechnung seiner Rente nach dem Recht von 1971 nicht einverstanden; ab April 2009 stehe ihm eine Frühaltersrente zu, die um etwa 100 % höher liegen müsse; ab Juli 2014 stehe ihm eine Vollrente zu; nach seiner Dokumentation sei seine jetzige Altersrente für schwerbehinderte Menschen ca. 50 % seiner Basisaltersrente; absurd sei, dass seine jetzige Rente als Altersrente für schwerbehinderte Menschen berechnet sei; er betone, dass ihn die Altersrente für Schwerbehinderte nicht betreffe. Das Sozialgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, es gehe aufgrund seiner Erklärungen nun davon aus, dass er mit den Regelungen des Bescheides vom 19.09.2014 nicht einverstanden sei; diesen Bescheid könne er jedoch gegenwärtig zulässigerweise mit einer Klage nicht angreifen; vor einer Klage müsse er fristgerecht Widerspruch einlegen, dann ergehe Widerspruchsbescheid und im Anschluss sei eine Klage möglich; an diesen Voraussetzungen fehle es in seinem Fall; die Klage sei daher nicht zulässig und habe keine Erfolgsaussichten; es werde daher die Rücknahme angeregt; freigestellt bleibe ihm aber, betreffend des Bescheides vom 19.09.2014 einen sog. Überprüfungsantrag zu stellen, was auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist möglich sei; sollte die Klage nicht zurückgenommen werden, sei beabsichtigt, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden; rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bestünden nicht; es bestehe Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat daraufhin im Wesentlichen mitgeteilt, seine Erwerbsminderungsrente sei zum 30.06.2014 beendet worden, trotzdem bekomme er sie weiterhin in gleicher Höhe weiter gezahlt. Die Beklagte hat ausgeführt, der Kläger habe dem letzten Neuberechnungsbescheid vom 19.09.2014 nicht widersprochen, so dass es am erforderlichen Widerspruchsverfahren für die Klage mangele. In der Sache hat die Beklagte im Übrigen im wesentlichen vorgetragen, eine Anwendung des DPSV-Abkommens von 1975 komme nicht in Betracht; die Folgerente ab April 2009 werde zu Recht aus den besitzgeschützten Entgeltpunkten der Vorrente (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung) geleistet; weitere Umwandlungen von Altersrenten seien von Gesetzes wegen grundsätzlich ausgeschlossen; das deutsche Recht kenne im Übrigen eine Frührente nicht. Durch Gerichtsbescheid vom 17.05.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: "Die Kammer konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage - die als Anfechtungs- und Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 1 und 4 SGG zu verstehen ist - bleibt ohne Erfolg, da sie nicht zulässig ist. Es mangelt an dem nach § 78 SGG erforderlichen Vorverfahren. Der letzte Altersrentenbescheid vom 19.09.2014 ist mangels (fristgerechtem) Widerspruch des Klägers bestandskräftig geworden und damit nach § 77 SGG für die Beteiligten bindend. Weitere Bescheide, gegen die sich der Kläger (zulässigerweise) hätte wenden können, sind nicht ersichtlich. Die Zulässigkeit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt zuvor in einem Widerspruchsverfahren überprüft worden ist. Die Durchführung dieses Vorverfahrens ist eine unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzung für die Anfechtungsklage. Diese vorherige Überprüfung soll der Verwaltung die Gelegenheit bieten, Fehlentscheidungen selbst zu korrigieren, und damit zugleich i.S. einer Filterfunktion dem Interesse der Entlastung der Gerichte dienen. An dieser Sachentscheidungsvoraussetzung mangelt es, da ein Widerspruchsbescheid nicht ergangen ist. Anlass, das gerichtliche Verfahren in analoger Anwendung des § 114 SGG auszusetzen, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen, bestand nicht, da der Kläger einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.09.2014 gegenüber der Beklagten nicht erhoben hat. Selbst wenn in der Klageschrift vom 20.04.2015 (konkludent) ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.09.2014 zu sehen sein sollte - was allerdings zweifelhaft ist, weil der Kläger den Bescheid nicht einmal benennt - so wäre dieser Widerspruch weit außerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 SGG erhoben und damit verfristet. Eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, das Widerspruchsverfahren nachzuholen, kommt nur dann in Betracht, wenn die Widerspruchsfrist nicht verstrichen ist (SG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2012, Az: S 205 AS 11726/09, [...] Rdn. 45 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG." Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 18.05.2016 zugegangen. Mit seiner am 20.06.2016 beim Sozialgericht Köln eingegangenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Seine Klage sei mit der Begründung, er habe keinen Widerspruch gegen den Rentenbescheid vom 19.09.2014 eingelegt, abgewiesen worden. Dieser Rentenbescheid betreffe nicht eine Rentenberechnung, sondern eine Rentenerhöhung. Allen anderen, vorherigen Rentenbescheiden habe er erfolglos widersprochen. Er unterliege dem DPSV-Abkommen von 1975 und nicht dem von 1971. Er bitte, die Beklagte zu verpflichten, seine Rente gerecht und in Einklang mit den geltenden Gesetzen neu zu berechnen. Die Beklagte beantragt,

Fundstelle(n):
HAAAG-41376

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.09.2016 - L 14 R 573/16

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