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Einkommensteuer; | Sonderabschreibungen in der Land- und Forstwirtschaft (§ 76 EStDV)
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefaßt: (1) Für die Sonderabschreibung auf in der Anlage 1 zur EStDV bezeichnete Wirtschaftsgüter genügen die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und die überwiegende Nutzung in diesem Betrieb. Die Sonderabschreibung ist dann nach den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zu bemessen. (2) Besteht ein in Anlage 2 zur EStDV bezeichnetes Gebäude wegen Vermietung eines Teils der Fläche zu fremdbetrieblicher Nutzung aus mehreren Wirtschaftsgütern, so kann die Sonderabschreibung nur auf den im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Eigentümers genutzten Gebäudeteil in Anspruch genommen werden.