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Online-Nachricht - Dienstag, 28.03.2017

Kaufrecht | Rückabwicklung bei falschem Baujahr (OLG)

Der Käufer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, wenn das Wohnhaus zwei Jahre älter ist als im notariellen Vertrag angegeben (; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch. Mit einem im Jahre 2013 abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag veräußerte die Beklagte ein Hausgrundstück an die Kläger. Der notarielle Kaufvertrag gab 1997 als Baujahr des Gebäudes an. Tatsächlich wurde das Gebäude bereits im Jahr 1995 bezugsfertig fertiggestellt und erstmals bezogen.

Unter anderem unter Hinweis auf das falsch angegebene Baujahr haben die Kläger von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt. Das Klagebegehren war erfolgreich.

Hierzu führte das OLG Hamm weiter aus:

  • Den Klägern steht wegen des im notariellen Kaufvertrag falsch angegebenen Baujahrs des Hauses ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen die Beklagte zu.

  • Das verkaufte Grundstück hat einen Sachmangel, weil das Haus nicht erst 1997 errichtet wurde, sondern bereits im ersten Quartal des Jahres 1995. Die Angabe des Baujahrs im Kaufvertrag stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

  • Für diesen Mangel hat die Beklagte einzustehen. Der vertraglich vereinbarte Ausschluss einer Sachmängelhaftung gilt nicht für eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache. Die Pflichtverletzung der Beklagten ist erheblich. Das im notariellen Kaufvertrag falsch angegebene Baujahr rechtfertigt das Rückabwicklungsverlangen der Kläger.

  • Durch das von der vertraglichen Vereinbarung um zwei Jahre abweichende Baujahr des Gebäudes wird die Kaufsache erheblich beeinträchtigt. Dafür spricht bereits, dass im notariellen Vertrag ausdrücklich ein konkretes Baujahr vereinbart wurde. Tatsächlich wirkt sich die Abweichung auch in einem die Bagatellgrenze überschreitenden Ausmaß auf den Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks aus.

  • Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das falsche Baujahr nicht den einzigen Mangel der Kaufsache darstellt. So haben sich die Parteien bereits vor Beginn ihrer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen bestehender Mängel auf eine Reduzierung des Kaufpreises verständigt.

  • Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger schließt die Rückabwicklung nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger beim Abschluss des Kaufvertrages wussten, dass das Haus bereits 1995 und nicht erst 1997 erbaut wurde.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 27.03.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
BAAAG-41339