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SteuerStud Nr. 6 vom Seite 354

Erweiterter Betriebstättenbegriff nach Abschluss des BEPS-Projekts

Mögliche Auswirkungen auf deutsche Unternehmen

Laura Marie Hagel, Dr. Martina Köster und Dr. André Jungen

Multinationale Internet-Konzerne wie Amazon, Apple oder Google nutzen Gesetzeslücken so geschickt aus, dass sie kaum Steuern zahlen. Wie kann es dazu kommen? Erwirtschaftet ein Unternehmen einen Gewinn in einem ausländischen Staat, stellt sich die Frage, welcher Staat hierauf Steuern erheben darf. Regelmäßig wird diese Frage – auch – durch ein zwischen den beteiligten Staaten abgeschlossenes Abkommen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung (kurz: Doppelbesteuerungsabkommen – DBA) geklärt. Diese zahlreichen bilateralen Abkommen orientieren sich typischerweise am Musterabkommen der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD-MA). Zentral für diese Thematik ist das in Art. 7 OECD-MA hinterlegte Betriebstätten-Prinzip. Eine Betriebstätte wird nicht durch eine bewusste Gründung initiiert, sondern entsteht vielmehr bei Erfüllung der entsprechenden Tatbestandsmerkmale, die in Art. 5 OECD-MA normiert sind. Erfüllt ein Unternehmen diese Merkmale, ist eine Betriebstätte zu bejahen, und es erfolgt eine Besteuerung nach den entsprechenden länderspezifischen Vorschriften. Insbesondere in Hochsteuerländern wollen Unternehmen daher eine Betriebstätte vermeiden, um keine...

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