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Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) vom (BGBl. I S. 2424) werden zum ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Hiernach erfolgt zukünftig eine umfangreichere Erfassung aller relevanten Aspekte der Pflegebedürftigkeit, unabhängig davon, ob diese auf körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen beruhen. Dies gilt insbesondere für Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten Pflegebedürftiger bei der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, von außerhäuslichen Aktivitäten sowie der Haushaltsführung. Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sind auch die Regelungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung von Pflegepersonen geändert worden. Versicherungspflicht kann hiernach bereits eintreten, wenn eine Pflegeperson einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.
Die sich hieraus ab ergebenden Auswirkungen auf das Versicherungs-, Beitrags- und M...