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Verfahrensbeschreibung zur Feststellung der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen
1 Allgemeines
Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in einem Streitverfahren über die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung auch mit dem Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen befasst (Urteil vom – B 12 P 3/00 R – USK 2001-2). Das BSG kommt darin zu dem Ergebnis, dass der Rentenversicherungsträger die Entscheidung über die Versicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson in der Rentenversicherung und über die Höhe der zu entrichtenden Beiträge zu treffen hat; die Pflegekassen sind hierzu nicht berechtigt. Über die Versicherungs- und Beitragspflicht in einem Versicherungszweig hat der Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem die behauptete Versicherungspflicht bestehen würde, es sei denn, es gibt eine abweichende Zuständigkeitsregelung. Regelungen, die abweichend von diesem Grundsatz an Stelle der Rentenversicherung eine Zuständigkeit der Pflegekasse (über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe selbst zu entscheiden) begründen, bestehen jedoch nicht.
Zugleich führt das BSG in seiner Urteilsbegründung aus, dass die Pflegekassen trotz ihrer Unzuständigkeit für die Entsc...