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Keine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung nach unberechtigtem Umsatzsteuerausweis gemäß § 14c Abs. 2 i. V. mit § 17 Abs. 1 UStG
AO
Das FG Münster hatte nach zu Unrecht in Rechnungen ausgewiesener Umsatzsteuer und erfolgter Rechnungskorrektur über einen Erlassantrag zu entscheiden. Dieser bezog sich auf die Zinsen nach § 233a AO, welche auf den zu Unrecht ausgewiesenen Rechnungsbetrag entfallen waren. Konkret tat sich die Frage auf, ob der Rechnungsberichtigung eine Rückwirkung zukommt, so dass wegen sachlicher Unbilligkeit die Zinsen nach § 227 AO zu erlassen sind. Insbesondere musste das FG Münster dazu Stellung beziehen, ob hier die Rechtsprechung des EuGH und BFH zum Vorsteuerabzug bei Rechnungskorrektur entsprechende Anwendung findet.
A. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Einer Rechnungsberichtigung i. S. von § 14c UStG kommt unter Berücksichtigung von Art. 203 MwStSystRL und dem Normzweck des § 14c UStG, wonach einer Gefährdung des Steueraufkommens durch einen unzutreffenden Steuerausweis in Rechnungen entgegenzuwirken ist, keine Rückwirkung zu.
2. Wie sich aus der Verweisung in § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG auf § 17 Abs. 1 UStG ergibt, wirkt die Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Rechnungserteilung.
3. Dasselbe gilt hinsichtlich § 14c Abs. 2 UStG, da nach dessen Satz 5 die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags beim Finanzamt geso...