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Teilnahme an Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenversicherung – geänderte Rechtslage
I. Was gilt es zu beachten?
[i]BMF, Mitteilung vom 13.3.2017Wurden einem gesetzlich Krankenversicherten Kosten für zusätzliche gesundheitsfördernde Maßnahmen im Rahmen eines vom (BStBl 2016 II S. 989) umfassten Bonusprogramms erstattet, werden die betroffenen Personen im Laufe des Jahres 2017 eine entsprechende Papierbescheinigung von ihrer Krankenversicherung erhalten. Diese Bescheinigung ist beim zuständigen [i]Bescheinigung einreichenFinanzamt einzureichen. Sie ist Voraussetzung und Grundlage für eine Prüfung der Einkommensteuerfestsetzungen durch das Finanzamt.
Eines Einspruchs der betroffenen Personen bedarf es hierfür nicht.
[i]Gerauer, NWB 45/2016 S. 3370Personen, die keine solche Papierbescheinigung von ihrer Krankenversicherung erhalten, können davon ausgehen, dass die Bonusleistungen aus dem Bonusprogramm, an dem sie teilgenommen haben, von der Neuregelung nicht umfasst sind. Eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung kommt dann nicht in Betracht.
II. Rechtlicher Hintergrund
[i]Rückerstattungen mindern die als Sonderausgaben abziehbaren BeiträgeDie vom Steuerpflichtigen geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mindern (sofern die Voraussetzungen des § 10 EStG vorliegen) als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung das steuerpflic...