Einkommensteuer | Besteuerung der Entschädigung von Schöffen (BFH)
Eine Entschädigung von
ehrenamtlichen Richtern gemäß
§ 18 JVEG
ist steuerbar, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer
nichtselbständigen Tätigkeit gezahlt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis
nach
§ 16 JVEG
ist dagegen nicht steuerbar (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz (JVEG) erhalten ehrenamtliche Richter für ihre Tätigkeit u.a. eine Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG) und eine Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit der o.g. Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz (JVEG). Das FG der ersten Instanz vertrat die Auffassung, die dem Kläger zugeflossenen Leistungen nach dem JVEG gehörten zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Einnahmen seien nicht nach § 3 Nr. 12 EStG oder § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei (s. hierzu NWB-Nachricht vom 24.05.2016). Der BFH dagegen gab der Klage teilweise statt.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Die auf der Grundlage von § 16 und § 18 JVEG gezahlten Entschädigungen sind nicht als Einnahmen aus einer sonstigen selbständigen Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerbar.
Bei den nach § 18 JVEG gezahlten Entschädigung für Verdienstausfall handelt es sich vielmehr um eine steuerbare Einnahme nach § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG: Denn die an den Kläger gezahlte Entschädigung nach § 18 JVEG tritt an die Stelle von entfallenen Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Da nach den Feststellungen des FG vom Gericht zugunsten des Klägers eine Entschädigung festgesetzt und ausgezahlt worden ist, ist davon auszugehen, dass dem Kläger ein entsprechender Einnahmeausfall entstanden ist.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG ist dagegen nicht steuerbar. Sie stellt keine Entschädigung i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG dar. Denn sie tritt sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht an die Stelle von entgangenen oder entgehenden Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
Für die streitige steuerbare Entschädigung nach § 18 JVEG scheiden die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 12 Satz 1 und 2 EStG, und § 3 Nr. 26 EStG und aus: Es handelt nicht um eine Aufwandsentschädigung, die § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG unterfallen könnte. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist nicht einschlägig, da Entschädigungen für Verdienstausfall ausdrücklich ausgenommen sind (u.a. Schmidt/Levedag, EStG). § 3 Nr. 12 Rz 52. § 3 Nr. 26 EStG greift nicht ein, weil keiner der in der Vorschrift genannten Tätigkeitsbereiche vorliegt.
Auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG (sog. Ehrenamtsfreibetrag) kam vorliegend nicht in Betracht. Denn der Kläger hatte nach den Feststellungen des FG neben den Entschädigungen nach § 16 und § 18 JVEG auch Zahlungen nach § 5 JVEG (Fahrtkosten und Parkgebühren) und § 6 JVEG (Entschädigung für Aufwand) in Höhe von insgesamt 444,40 EUR erhalten. Hierbei handelt es sich um Aufwandsentschädigungen i.S. von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, die die Gewährung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG ausschließen (s. Blümich/Erhard, EStG, § 3 Nr. 26a Rz 6).
Wie bisher haben ehrenamtliche Richter den Aufwendungsersatz nach §§ 5 bis 7 JVEG nicht zu versteuern.
Quelle: , NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
QAAAG-40913