Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Berichtigung des Tatbestandes hätte binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils des Finanzgerichts (FG) beantragt werden müssen (§ 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Diese Regelung kann durch entsprechende Revisionsrügen nicht unterlaufen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. , BFH/NV 1995, 488).
Im Übrigen entspricht die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist stets von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen. Nach diesem kam es auf den Wert des Pensionsanspruchs der Klägerin und Beschwerdeführerin nicht an.
Die Revision war auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Beschwerde legt nicht hinreichend dar, weshalb die Rechtsfrage nicht aus den Gründen des , BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) beantwortet werden kann.
Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstelle(n):
UAAAA-66174