BAG Beschluss v. - 3 AZN 886/16 (A)

Betriebliche Altersversorgung - Streitwertfestsetzung - wiederkehrende Leistungen

Gesetze: § 63 GKG 2004

Instanzenzug: Az: 7 Ca 4361/14 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Az: 4 Sa 346/15 Urteil

Gründe

1I. Mit Schriftsatz vom regt die Beklagte eine Neufestsetzung der mit Beschluss vom (- 3 AZN 886/16 -) erfolgten Wertfestsetzung gemäß § 63 GKG an.

2Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien ua. über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger künftig eine Betriebsrente in bestimmter Höhe zu zahlen. Die Beklagte hatte die dem Kläger erteilte Versorgungszusage in einem Umfang von 25 vH der geschuldeten Betriebsrente wegen Treubruchs widerrufen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte ua. antragsgemäß zur Zahlung künftiger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in voller Höhe verurteilt ( -); es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat im Beschluss vom (- 3 AZN 886/16 -) als unzulässig verworfen und dabei den Streitwert insgesamt auf 277.902,84 Euro festgesetzt. Bei der Wertfestsetzung hat der Senat ua. den 36-fachen Wert der künftigen monatlichen Betriebsrentenleistung und damit den 3-fachen Jahresbetrag gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG zugrunde gelegt.

3Die Beklagte meint, bei der Streitwertfestsetzung sei die von ihr tatsächlich gezahlte Betriebsrente nicht einzubeziehen; maßgebend sei allein die umstrittene Rentendifferenz. Die Klägervertreter sind der Anregung der Beklagten, die Streitwertfestsetzung abzuändern, entgegengetreten.

4II. Die im Beschluss vom (- 3 AZN 886/16 -) erfolgte Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist nicht zu ändern. Die Streitwertfestsetzung ist zutreffend.

51. Die Wertfestsetzung erfolgte hinsichtlich der künftigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der 3-fache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG werden die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen dem Streitwert nicht hinzugerechnet.

62. Entgegen der von der Beklagten im Schriftsatz vom vertretenen Auffassung ist der gesamte monatliche Betrag der künftigen Betriebsrente für die Wertfestsetzung maßgeblich und nicht lediglich der Wert des Teilbetrags, um den die Beklagte die monatliche Betriebsrente des Klägers tatsächlich gekürzt hat. § 42 Abs. 1 und Abs. 3 GKG sieht für die Wertfestsetzung bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen eine eigenständige Begrenzung auf den 3-fachen Jahresbetrag vor und lässt eine Hinzurechnung der Rückstände nicht zu. Eine weitere Begrenzung des Streitwerts ist deshalb allenfalls durch eine teleologische Reduktion dieser Regelung möglich, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Klageantrags eine andere Beurteilung erfordert ( (A) - Rn. 11 f.). Das ist vorliegend nicht der Fall.

7Der Kläger hat mit seiner Klage den Gesamtbetrag der künftigen monatlichen Betriebsrente zum Streitgegenstand des Verfahrens gemacht. Er hat auch ein Interesse daran, eine gerichtliche Entscheidung über den vollen Betrag der wiederkehrenden Leistungen zu erstreiten (vgl.  - Rn. 10, BAGE 140, 362), weil er nur so über den gesamten Betrag seiner Betriebsrente eine rechtskräftige Entscheidung erreichen kann. Mit einer sog. „Spitzenbetragsklage“ wird der freiwillig gezahlte Sockelbetrag gerade nicht von der Rechtskraft umfasst (vgl. etwa  IVb ZR 67/83 - zu I 1 a der Gründe, BGHZ 93, 330; MüKoZPO/Gottwald 5. Aufl. § 323 Rn. 26; Roth NJW 1988, 1233).

8Für die Wertfestsetzung ist es ohne Bedeutung, dass der Kläger seine Klage eventuell auch zulässigerweise auf den zwischen den Parteien letztlich tatsächlich umstrittenen Teil der künftigen monatlichen Betriebsrente hätte beschränken können. Dies hat er erkennbar nicht getan. Für die Wertfestsetzung ist es im Übrigen unerheblich, ob ein Klageantrag vom erkennenden Gericht als zulässig oder unzulässig angesehen wird.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:080317.B.3AZN886.16A.0

Fundstelle(n):
AAAAG-40778