Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Divergenz ist nicht hinreichend bezeichnet, weil eine Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs keine Divergenz begründen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO und dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom III B 21/70, BFHE 100, 184, BStBl II 1971, 4, und vom IV B 182/92, BFH/NV 1994, 641). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt, weil die Frage, welcher Maßstab für die Wahrscheinlichkeit künftiger Garantieleistungen heranzuziehen ist, von der Rechtsprechung hinreichend geklärt ist (vgl. u.a. , BFHE 140, 30, BStBl II 1984, 263, und vom III R 40/95, BFH/NV 1998, 1217, sowie Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom Rs. C-275/97, Deutsches Steuerrecht 1999, 1645). Es kommt auf die zu erwartende tatsächliche, nicht auf eine nach der Einschätzung der Auftraggeber mögliche Inanspruchnahme des zur Gewährleistung verpflichteten Kaufmanns an. Mit dieser Rechtsprechung und ggf. abweichenden Äußerungen des Schrifttums zur Auswirkung des Vorsichtsprinzips auf den Inhalt des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes hätte sich die Beschwerde auseinander setzen müssen.
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 308 Nr. 3
QAAAA-66171