Gründe
Am gab der Kläger Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1992 und 1993 für eine nach seiner Auffassung zwischen ihm und den Beigeladenen und Beschwerdeführern (Beschwerdeführer) seinerzeit bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ”N und Partner” ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) lehnte mit Bescheid vom den Erlass entsprechender Gewinnfeststellungsbescheide ab, weil eine GbR und damit auch eine Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht bestanden habe. Nach erfolglosem Einspruch hat der Kläger gegen die negativen Gewinnfeststellungsbescheide 1992 und 1993 Klage erhoben, über die das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden hat.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FG die Beschwerdeführer zu dem Klageverfahren gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen. Dagegen haben die Rechtsanwälte K und W namens der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, der das FG nicht abgeholfen hat. Dabei haben die Rechtsanwälte K und W ihre Bevollmächtigung zwar für die Beschwerdeführer zu 1., 2. und zu 4. bis 7., nicht aber für den Beschwerdeführer zu 3. nachgewiesen. Auf die diesbezügliche Anforderung der Vollmachtsurkunde durch die Geschäftsstelle des beschließenden Senats vom haben die Rechtsanwälte K und W mit Schreiben vom mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zu 3. nicht von ihnen vertreten werde.
Die Rechtsanwälte K und W beantragen namens der Beschwerdeführer, den Beiladungsbeschluss aufzuheben.
Das FA beantragt (sinngemäß), die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat die Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 60 Abs. 3 FGO zu dem Rechtsstreit beigeladen. Nach dieser Vorschrift sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Richtet sich —wie hier— die Klage gegen einen negativen (Gewinn-)Feststellungsbescheid, sind alle an der angeblichen Gesellschaft bzw. Gemeinschaft Beteiligten, die nicht selbst Klage erhoben haben, notwendig beizuladen (vgl. z.B. , BFHE 168, 217, BStBl II 1992, 865, unter 1. der Gründe, m.w.N., betreffend streitige Mitunternehmerschaft).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Soweit es die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf den Beschwerdeführer zu 3. betrifft, haben die Rechtsanwälte K und W die Kosten zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung sind dem Vertreter eines Verfahrensbeteiligten, der seine Bevollmächtigung nicht nachweist, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5, und vom IV R 83/85, BFH/NV 1988, 48).
Fundstelle(n):
ZAAAA-66168