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LSG Hessen Urteil v. - L 9 U 144/16

Gesetze: SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 63 Abs. 1; SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 5; BJagdG § 23; HJagdG § 31

Leitsatz

Leitsatz:

Der Jagdaufseher ist Beschäftigter des Jagdausübungsberechtigten und steht bei Ausübung seiner Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt unabhängig davon, ob er behördlich bestätigt ist oder nicht. Ein vom Jagdaufseher für die Durchführung einer Nachsuche angeforderter Jagdhelfer wird wie ein Beschäftigter für den Jagdausübungsberechtigten tätig und ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII gesetzlich versichert. Die Teilnahme an einer Nachsuche stellt aufgrund der Dauer und Gefährlichkeit der Unternehmung grundsätzlich keinen selbstverständlichen Hilfsdienst unter Verwandten dar, der zum Ausschluss vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung führt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BAAAG-40704

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LSG Hessen, Urteil v. 20.02.2017 - L 9 U 144/16

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