BFH Beschluss v. - VIII B 23/00

Gründe

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte in der mündlichen Verhandlung vom , den Termin zu vertagen. Das Finanzgericht (FG) entschied in dem an demselben Tage verkündeten Urteil, dass sowohl die vor der mündlichen Verhandlung gestellten Verlegungsanträge als auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag, diese zu vertagen, unbegründet seien. Das Urteil wurde dem Kläger am zugestellt.

Mit Schreiben vom legte der Kläger persönlich gegen die Ablehnung seines Vertagungsantrags in der mündlichen Verhandlung Beschwerde ein. Mit Schreiben vom teilte der Vorsitzende Richter dem Kläger unter Hinweis auf § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit, dass die isolierte Anfechtung der Ablehnung des Vertagungsantrags unzulässig sei und die Ablehnung nur durch Einlegung des vorgesehenen Rechtsmittels zur Hauptsache hätte gerügt werden können. Zur Hauptsache sei ein Rechtsmittel jedoch nicht eingelegt worden. Da die Beschwerde unzulässig bzw. unstatthaft sei, sei der Frage nachzugehen, ob der Kläger die Beschwerde weiter verfolgen wolle oder diese lediglich als formlose Gegenvorstellung behandelt werden solle. Der Kläger erklärte daraufhin, dass die Beschwerde als solche behandelt und nicht zurückgenommen werden solle.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Vertagungsantrags ist nicht statthaft. Denn nach § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Es handelt sich danach bei der Entscheidung über eine Vertagung —ebenso wie bei der Entscheidung über eine Verlegung (vgl. dazu § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozeßordnung)— um im Ermessen des Gerichts stehende nicht anfechtbare prozessleitende Verfügungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAA-66160