Gründe
I. Die Verfahrensbeteiligten haben den Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1993 und 1994 vor dem Finanzgericht (FG) übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FG die Kosten des Verfahrens den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) nach § 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auferlegt. Zur Begründung führte es aus, dass die rechtserheblichen Tatsachen von den Klägern weder im Veranlagungs- noch im Rechtsbehelfsverfahren, sondern erst im Klageverfahren vorgebracht worden waren.
Die Kläger begehren mit ihrer außerordentlichen Beschwerde die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) aufzuerlegen und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Verfahren für notwendig zu erklären. Sie machten geltend, dass der Beschluss jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und auf einer Auslegung der §§ 138 Abs. 2 Satz 2 und 137 Satz 1 FGO beruhe, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspreche und die eine Gesetzesanwendung zur Folge habe, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werde.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Sie war deshalb gemäß § 132 FGO durch Beschluss zu verwerfen.
1. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Die Bestimmung ist durch das FGO-Änderungsgesetz vom (BGBl I, 2109) nach Maßgabe des Art. 7 mit Wirkung vom an die Stelle des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) getreten. Danach ist die Beschwerde bei sog. isolierten Kostenentscheidungen nach Erledigung der Hauptsache ausgeschlossen (vgl. , BFH/NV 1998, 76, m.w.N.).
2. Eine ”außerordentliche” Beschwerde gegen einen kraft Gesetzes unanfechtbaren Beschluss wird ausnahmsweise bei ”greifbarer Gesetzesverletzung” dann für möglich gehalten, wenn der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom II B 51/98, BFH/NV 1999, 632; vom X B 161/96, BFH/NV 1998, 1487; vom VIII B 95/96, BFH/NV 1997, 364).
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Da der Kläger die Kostenübernahmeerklärungen für Prozesskosten der GmbH, deren Gesellschafter er war, erst im Laufe des Klageverfahrens vorgelegt hat, ist die vom FG getroffene Kostenentscheidung nach dem Gesetz zumindest denkbar. Seine Entscheidung ist mithin mit der geltenden Rechtsordnung weder schlechthin unvereinbar, noch entbehrt sie jeder rechtlichen Grundlage oder ist sie dem Gesetz inhaltlich fremd.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 866 Nr. 7
YAAAA-66151