Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht
28. Aufl.
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Teil II.: Jahresabschluss
A. Bilanz
1. Bilanzansatz
a) Übersicht: Vollständigkeitsgebot und Prüfschema
2000Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB, Vollständigkeitsgebot). In der GuV werden die Aufwendungen und Erträge und in der Bilanz die Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten abgebildet. Auffällig ist: Von Eigenkapital ist hier nicht die Rede. Dies ergibt sich immer als Differenz der übrigen Aktiva abzgl. übriger Passiva, im Wesentlichen also Differenz von Vermögen abzgl. Schulden.
2003Zur Beantwortung der Frage, ob ein Sachverhalt in der Bilanz anzusetzen ist, bietet sich folgendes Prüfschema an:
Liegen die Merkmale eines Vermögensgegenstands, einer Schuld oder eines Rechnungsabgrenzungspostens vor (Tz. 2010 ff.)?
Wenn ja: Ist dieser Sachverhalt dem bilanzierenden Kaufmann persönlich zuzurechnen (oder einem anderen Wirtschaftssubjekt) (Tz. 2020 ff.)?
Bei persönlicher Zurechenbarkeit: Ist der Sachverhalt auch dem betrieblichen Bereich des Kaufmanns zuzuordnen (oder seinem Privatbereich)? Die Frage stellt sich nicht für Kapitalge...