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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1208/16

Gesetze: AO § 227, InsO § 209 Abs. 1, InsO § 208 Abs. 1, InsO § 210, FGO § 102 S. 1

Im Insolvenzverfahren kein Anspruch auf vollständigen Erlass der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit für Umsatzsteuer als Altmasseverbindlichkeit verwirkten Säumniszuschläge

Leitsatz

1. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO und das damit einhergehende Vollstreckungsverbot für eine Altmasseverbindlichkeit nach § 210 InsO ändern nichts an der Fälligkeit der Altmasseverbindlichkeit (hier: einer Umsatzsteuervoranmeldung gem. § 220 Abs. 1 AO i. V. m. § 18 Abs. 1 S. 4 UStG und § 46 Abs. 1 UStDV bzw. § 18 Abs. 4 S. 1 UStG). Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hindert auch für Altmasseverbindlichkeiten nicht das Entstehen von Säumniszuschlägen.

2. Hat das FA bereits die Hälfte der während des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit für eine Altmasseverbindlichkeit verwirkten Säumniszuschläge erlassen, ist es nicht unbillig, die andere Hälfte einzuziehen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Unmöglichkeit zur fristgerechten Zahlung der Abgabenforderung ihren Grund in einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder wie im Streitfall im Bestehen eines gesetzlichen Zahlungsverbots nach der InsO hat.

3. Ein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen kann in Betracht kommen, wenn über die objektive Unmöglichkeit der Zahlung hinaus zusätzliche, besondere Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit gegen die Geltendmachung von Säumniszuschlägen sprechen. Im Insolvenzverfahren kommt ein vollständiger Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht, weil durch den Schutz des Insolvenzverfahrens und der dabei gewährleisteten geordneten Befriedigung aller Gläubiger weder eine (weitergehende) Gefährdung der persönlichen oder wirtschaftlichen Existenz des Insolvenzschuldners noch eine solche der Insolvenzmasse oder gar der Insolvenzverwalterin zu befürchten ist.

Fundstelle(n):
EAAAG-40473

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Sächsisches FG, Urteil v. 18.01.2017 - 8 K 1208/16

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