Im Insolvenzverfahren kein Anspruch auf vollständigen Erlass der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit für Umsatzsteuer als
Altmasseverbindlichkeit verwirkten Säumniszuschläge
Leitsatz
1. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO und das damit einhergehende Vollstreckungsverbot für eine
Altmasseverbindlichkeit nach § 210 InsO ändern nichts an der Fälligkeit der Altmasseverbindlichkeit (hier: einer Umsatzsteuervoranmeldung
gem. § 220 Abs. 1 AO i. V. m. § 18 Abs. 1 S. 4 UStG und § 46 Abs. 1 UStDV bzw. § 18 Abs. 4 S. 1 UStG). Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit
hindert auch für Altmasseverbindlichkeiten nicht das Entstehen von Säumniszuschlägen.
2. Hat das FA bereits die Hälfte der während des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit für eine Altmasseverbindlichkeit
verwirkten Säumniszuschläge erlassen, ist es nicht unbillig, die andere Hälfte einzuziehen. Es kommt in diesem Zusammenhang
nicht darauf an, ob die Unmöglichkeit zur fristgerechten Zahlung der Abgabenforderung ihren Grund in einer Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung oder wie im Streitfall im Bestehen eines gesetzlichen Zahlungsverbots nach der InsO hat.
3. Ein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen kann in Betracht kommen, wenn über die objektive Unmöglichkeit der Zahlung
hinaus zusätzliche, besondere Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit gegen die Geltendmachung von Säumniszuschlägen
sprechen. Im Insolvenzverfahren kommt ein vollständiger Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht, weil
durch den Schutz des Insolvenzverfahrens und der dabei gewährleisteten geordneten Befriedigung aller Gläubiger weder eine
(weitergehende) Gefährdung der persönlichen oder wirtschaftlichen Existenz des Insolvenzschuldners noch eine solche der Insolvenzmasse
oder gar der Insolvenzverwalterin zu befürchten ist.
Fundstelle(n): EAAAG-40473
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Sächsisches FG, Urteil v. 18.01.2017 - 8 K 1208/16
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