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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3219/16

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3, EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 49, EStG § 11, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3

Kindergeldanspruch eines auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Berechtigten

Zuflussprinzip gilt nicht bei der beschränkten Einkommensteuerpflicht

Leitsatz

1. Ein Kindergeldanspruch gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b i. V. m. § 1 Abs. 3 EStG besteht nur in denjenigen (einzelnen) Monaten, in denen der Kindergeldberechtigte inländische Einkünfte erzielt hat.

2. Für die Frage, ob im jeweiligen Monat inländische Einkünfte erzielt wurden, kommt es nicht auf den Zufluss von Einnahmen, sondern auf die Ausübung einer steuerpflichtigen Tätigkeit im Inland an. Dies gilt unabhängig von der verwirklichten Einkunftsart sowie bei Gewinneinkünften auch unabhängig von der gewählten Gewinnermittlungsart.

3. § 1 Abs. 3 EStG ist ein Sonderfall der beschränkten Steuerpflicht.

4. Bei der beschränkten Einkommensteuerpflicht wird das Zuflussprinzip durch den Veranlassungszusammenhang mit einer steuerpflichtigen Tätigkeit im Inland ersetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAG-40472

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.01.2017 - 3 K 3219/16

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