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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3179/16 EFG 2017 S. 555 Nr. 7

Gesetze: AO § 182 Abs. 2, AO § 184 Abs. 1 S. 4, GrStG § 17 Abs. 1, GrStG § 41, BewG § 19, BewG § 22

Zurechnungsfortschreibung eines Grundstücks

Herleitung des materiell richtigen Grundsteuermessbetrags aus dem Einheitswert

Leitsatz

1. Im Falle einer bloßen Zurechnungsfortschreibung eines Grundstücks gelten die früheren Feststellungen zu Art und Wert gem. § 182 Abs. 2 S. 1 AO auch gegenüber dem neuen Eigentümer weiter, obwohl dieser nicht Adressat des früheren Einheitswertbescheids war.

2. Da nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 GrStG bei der Neuveranlagung der Grundsteuermessbetrag auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festgesetzt (nicht: fortgeschrieben) wird, ist er aus dem Einheitswert materiell richtig, ohne Bindung an Haupt-, Nach- oder Neuveranlagungen auf frühere Stichtage, herzuleiten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 10 Nr. 50
DStRE 2018 S. 360 Nr. 6
EFG 2017 S. 555 Nr. 7
ErbStB 2017 S. 177 Nr. 6
KAAAG-40471

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.01.2017 - 3 K 3179/16

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