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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 9 K 9292/13

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 2 S. 1, EStG § 21 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, AO § 127, AO § 5, AO § 26 S. 2, GewStG § 2 Abs. 1 S. 2, FGO § 102

Keine Aufhebung eines vom örtlich unzuständigen FA erlassenen Gewerbesteuer-Messbetragsbescheids bzw. Bescheids über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts

Gewerblichkeit der Vermietung von neun Ferienwohnungen

kein gewerblicher Grundstückshandel und keine Zugehörigkeit von drei nicht innerhalb von fünf Jahren wieder veräußerten Grundstücken zum Umlaufvermögen allein wegen einer Erlaubnis des Steuerpflichtigen nach § 34c GewO

keine Nachhaltigkeit infolge einmaliger erfolgloser Verkaufsveranstaltung

Leitsatz

1. Das FG darf nach § 127 AO einen Verwaltungsakt grundsätzlich nicht allein wegen der örtlichen Unzuständigkeit des FA, das ihn erlassen hat, aufheben, sondern muss auch feststellen, ob materiell-rechtlich eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn es sich um einen Ermessens-Verwaltungsakt i. S. von § 5 AO handelt oder dem FA bei seiner Entscheidung ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, was beim Erlass von Bescheiden betreffend den Gewerbesteuermessbetrag oder die gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nicht gegeben ist.

2. Die Vermietung von neun neu errichteten Ferienwohnungen, die sich in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen in einer einheitlichen Wohnanlage befinden, jederzeit in einem die sofortige Vermietung zulassenden Zustand bereitgehalten werden und den Feriengästen „hotelmäßig” angeboten werden, ist gewerblich.

3. Ist die Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten, weil nur drei Grundstücke – und diese zudem nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Anschaffung – veräußert worden sind, kann ein gewerblicher Grundstückshandel und damit eine Zugehörigkeit der Grundstücke zum Umlaufvermögen des Steuerpflichtigen auch nicht durch den Umstand begründet werden, dass der Steuerpflichtige durchgehend eine allgemeine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c GewO zur Durchführung von Immobilienmaklergeschäften hatte; diese Erlaubnis ist für sich allein genommen kein aussagekräftiges Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige von Anfang die wenigstens bedingte Absicht gehabt hat, die drei streitigen Grundstücke alsbald nach ihrem Erwerb bzw. ihrer Bebauung/baulichen Modernisierung wieder zu veräußern.

4. Ein einmalige Verkaufsveranstaltung kann eine ernsthafte Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen nicht belegen. Hierfür wäre mehr Kontinuität und Intensität bei den Verkaufsbemühungen erforderlich.

Fundstelle(n):
AO-StB 2017 S. 280 Nr. 9
DStR 2017 S. 8 Nr. 39
DStRE 2018 S. 82 Nr. 2
ZAAAG-40466

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.11.2016 - 9 K 9292/13

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