Keine Aufhebung eines vom örtlich unzuständigen FA erlassenen Gewerbesteuer-Messbetragsbescheids bzw. Bescheids über die Feststellung
des vortragsfähigen Gewerbeverlusts
Gewerblichkeit der Vermietung von neun Ferienwohnungen
kein gewerblicher Grundstückshandel und keine Zugehörigkeit von drei nicht innerhalb von fünf Jahren wieder veräußerten Grundstücken
zum Umlaufvermögen allein wegen einer Erlaubnis des Steuerpflichtigen nach § 34c GewO
keine Nachhaltigkeit infolge einmaliger erfolgloser Verkaufsveranstaltung
Leitsatz
1. Das FG darf nach § 127 AO einen Verwaltungsakt grundsätzlich nicht allein wegen der örtlichen Unzuständigkeit des FA, das
ihn erlassen hat, aufheben, sondern muss auch feststellen, ob materiell-rechtlich eine andere Entscheidung hätte getroffen
werden können. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn es sich um einen Ermessens-Verwaltungsakt i. S. von § 5 AO handelt oder
dem FA bei seiner Entscheidung ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht, was beim Erlass von Bescheiden
betreffend den Gewerbesteuermessbetrag oder die gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes nicht gegeben
ist.
2. Die Vermietung von neun neu errichteten Ferienwohnungen, die sich in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig
genutzter Wohnungen in einer einheitlichen Wohnanlage befinden, jederzeit in einem die sofortige Vermietung zulassenden Zustand
bereitgehalten werden und den Feriengästen „hotelmäßig” angeboten werden, ist gewerblich.
3. Ist die Drei-Objekt-Grenze nicht überschritten, weil nur drei Grundstücke – und diese zudem nicht innerhalb von fünf Jahren
nach ihrer Anschaffung – veräußert worden sind, kann ein gewerblicher Grundstückshandel und damit eine Zugehörigkeit der Grundstücke
zum Umlaufvermögen des Steuerpflichtigen auch nicht durch den Umstand begründet werden, dass der Steuerpflichtige durchgehend
eine allgemeine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34c GewO zur Durchführung von Immobilienmaklergeschäften hatte; diese Erlaubnis
ist für sich allein genommen kein aussagekräftiges Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige von Anfang die wenigstens bedingte
Absicht gehabt hat, die drei streitigen Grundstücke alsbald nach ihrem Erwerb bzw. ihrer Bebauung/baulichen Modernisierung
wieder zu veräußern.
4. Ein einmalige Verkaufsveranstaltung kann eine ernsthafte Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen nicht belegen. Hierfür
wäre mehr Kontinuität und Intensität bei den Verkaufsbemühungen erforderlich.
Fundstelle(n): AO-StB 2017 S. 280 Nr. 9 DStR 2017 S. 8 Nr. 39 DStRE 2018 S. 82 Nr. 2 ZAAAG-40466
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.11.2016 - 9 K 9292/13
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