Steuerrecht aktuell - Spezial Steuererklärungen 2016
2017
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Teil D: Einkünfte aus selbständiger Arbeit – Anlage S
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I.
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Vordruck
| 260 |
II.
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Gesetzesänderungen und neue Verwaltungsanweisungen
| 263 |
1. | Gesetzesänderungen
| 263 |
2. | Neue Verwaltungsanweisungen
| 263 |
2.1 | BMF-Schreiben
| 263 |
2.2 | Sonstige Verwaltungsanweisungen
| 263 |
III.
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ABC der Einkünfte aus selbständiger Arbeit
| 264 S. 260
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I. Vordruck – Anlage S
S. 261
S. 262
Anlage S – Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Jeder Ehegatte mit Einkünften aus selbständiger Arbeit hat eine eigene Anlage S abzugeben. Im Folgenden werden die Änderungen der Anlage S 2016, die nicht nur redaktioneller Art sind, gegenüber der Anlage S 2014 dargestellt.
Zeile 3 (Änderung): Der Hinweis, in welchen Fällen zusätzlich zur Anlage S auch eine Anlage EÜR elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln ist, wurde angepasst. Weitere Erläuterungen hierzu können dem Teil E (Einnahmen-Überschussrechnung – Anlage EÜR) entnommen werden.
Zeile 5 (neu): Mit der neu eingefügten Zeile 5 der Anlage S können nun Angaben zu Gewinnen aus einer weiteren (zweiten) freiberuflichen Tätigkeit gemacht werden.
▶ Zeile 13 (neu): Analog zur neuen Zeile 14 der Anlage G (vgl. Teil C) wird in der Zeile 13 der Anlage S die Höhe der positiven Einkünfte i. ...