Steuerrecht aktuell - Spezial Steuererklärungen 2016
2017
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Teil C: Einkünfte aus Gewerbebetrieb – Anlage G
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Seite | ||
I.
|
Vordrucke
| 191 |
1. | Anlage G
| 191 |
2. | Anlage 34a
| 195 |
3. | Anlage Zinsschranke
| 197 |
II.
|
Gesetzesänderungen und neue Verwaltungsanweisungen
| 198 |
1. | Gesetzesänderungen
| 198 |
2. | Neue Verwaltungsanweisungen
| 201 |
2.1 | BMF-Schreiben
| 201 |
2.2 | Sonstige Verwaltungsanweisungen
| 228 |
III.
|
ABC der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
| 233 S. 191
|
I. Vordrucke
1. Anlage G
S. 192
S. 193
Änderung der Anlage G – Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Jeder Ehegatte mit gewerblichen Einkünften hat eine eigene Anlage G abzugeben. Im Folgenden werden die Änderungen der Anlage G 2016 gegenüber der Anlage G 2015 dargestellt, sofern sie nicht nur redaktioneller Art sind.
Zeile 3 (Änderung): Der Hinweis, in welchen Fällen zusätzlich zur Anlage G auch eine Anlage EÜR elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln ist, wurde angepasst. Weitere Erläuterungen hierzu können dem Teil E (Einnahmen-Überschussrechnung – Anlage EÜR) entnommen werden
Zeile 7 (Änderung): Fallen der Wohnort und der Betriebsort auseinander und liegen diese Orte im Bereich verschiedener Finanzämter, sind die gewerblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO gesondert festzustellen. Die Zeilenbeschreibung zur Zeile 7 wurde...