Gesetze: Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, § 12 PatG
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "System zur Umpositionierung von Zähnen (europäisches Patent)" – Unzulässigkeit des Kategoriewechsels von einer Vorrichtung auf ein Herstellungsverfahren – zum Verständnis der Lehre und Erläuterung der Merkmale – zur beanspruchten technischen Lösung und zur objektiv gelösten Aufgabe
Leitsatz
System zur Umpositionierung von Zähnen
1. Der Kategoriewechsel von einer Vorrichtung auf ein Herstellungsverfahren ist unzulässig, da – anders als bei der Verwendung einer Vorrichtung – der Schutzbereich des erteilten Patents im Hinblick auf den nur bei Vorrichtungen möglichen Schutz von Vorbenutzungen (§ 12 PatG) erweitert wird.
2. Umfasst der auf ein System mehrerer Instrumente gerichtete Patentanspruch (hier zum inkrementellen Einstellen der Zahnposition) die Lehre, dass diese erfindungsgemäß aufeinander abgestimmten Instrumente nach der Herstellung als Gesamtpaket dem Behandler zur Verfügung gestellt werden, so leistet nur die Anweisung zur Ausbildung als Gesamtpaket einen technischen Beitrag zur Lehre und zur Abgrenzung gegen den Stand der Technik (im Anschluss an BGH GRUR 2011, 707 – Dentalgerätesatz), nicht jedoch die einbezogene Art des Empfängers und die näheren Umstände der Bereitstellung.
3. Wird die von der beanspruchten technischen Lösung objektiv gelöste Aufgabe im Wesentlichen von ökonomischen Aspekten geleitet, welche insbesondere die Verbesserung des Marketings und die Convenience des Produkts für den Patienten betreffen, so steht der Annahme eines Naheliegens und einer Veranlassung zur konkreten Problemlösung nicht entgegen, dass der Fachmann in dieser Lösung möglicherweise im Widerstreit zu therapeutischen Aspekten steht und Nachteile befürchtet.
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