Gesetze: § 308 ZPO, Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 Abs 1 EuPatÜbk, Art 52 Abs 2 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 Abs 2 Buchst c EuPatÜbk, Art 52 Abs 2 Buchst d EuPatÜbk, Art 52 Abs 3 EuPatÜbk, Art 54 Abs 1 EuPatÜbk, Art 54 Abs 2 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, § 1 Abs 3 Nr 3 PatG, § 1 Abs 4 PatG
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren zur Erzeugung eines digitalen Datensatzes (europäisches Patent)" – zur Antragsbindung - Lehre des Streitpatents erweist sich als nicht patentfähig - ausschließlich beschränkte Verteidigung – Frage der Unzulässigkeit der Selbstbeschränkung bedarf keiner Prüfung - zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit - Anweisungen eines Verfahrens unter Einsatz eines Datenverarbeitungsprogramms – keine Lösung von besonderen technischen Problemstellungen – Ausschluss vom Patentschutz
Leitsatz
Verfahren zur Erzeugung eines digitalen Datensatzes
1. Erweist sich die Lehre des Streitpatents bei einer ausschließlich beschränkten Verteidigung im Nichtigkeitsverfahren als nicht patentfähig, kann die Frage der Unzulässigkeit der Selbstbeschränkung auch unter dem weitergehenden Aspekt einer Prüfung des Streitpatents in der erteilten Fassung dahinstehen, da es einer solchen Prüfung nicht bedarf (im Anschluss an BPatG GRUR 2009, 145 – Fentanylpflaster).
2. Anweisungen eines Verfahrens unter Einsatz eines Datenverarbeitungsprogramms, welche sich in der Manipulation und Wiedergabe von Bilddaten – hier erfasster Patientendaten über eine Zahnanordnung – erschöpfen, ohne hiermit zugleich eine besondere technische Problemstellung zu lösen, sind für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nach Art. 52 Abs. 2 lit. c, d, Abs. 3 EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen.
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