BFH Beschluss v. - VII S 14/00

Gründe

Mit Urteil vom hat das Finanzgericht (FG) den Antragsteller zur Rückzahlung von Kindergeld an das Arbeitsamt E —Familienkasse— verurteilt. Hiergegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az.…(Beschwerdegegner: Arbeitsamt E -Familienkasse-) anhängig. Mit Schriftsatz vom , eingegangen am , hat der Antragsteller beim BFH den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den ”Präsidenten des Landesarbeitsamtes des Bundeslandes X” beantragt mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Bescheid vom einstweilen einzustellen.

Der BFH ist für die beantragte Entscheidung instanziell nicht zuständig, weil er nicht das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Der Senat ist daher verpflichtet, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) von Amts wegen an das zuständige FG als das Gericht der Hauptsache i.S. des § 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 FGO zu verweisen (, BFH/NV 1995, 800, m.w.N.). Der Antragsteller ist von der Geschäftsstelle des Senats fernmündlich auf diese Rechtslage hingewiesen worden. Er wünscht die Behandlung durch den Senat. Von einer Anhörung des Antragsgegners (ob, wie der Antragsteller meint, der Präsident des Landesarbeitsamtes des Bundeslandes X der zutreffende Antragsgegner ist, wird das FG zu entscheiden haben) hat der Senat wegen der Eilbedürftigkeit abgesehen. Das FG wird entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 70 FGO auch über die durch die Anrufung des BFH entstandenen Kosten mitzuentscheiden haben (Senatsbeschluss vom VII S 18/97, BFH/NV 1998, 590).

Fundstelle(n):
LAAAA-66125