Gründe
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aufgrund mündlicher Verhandlung abgewiesen. Mit der Revision gegen dieses Urteil rügt der Kläger, das FG sei nicht richtig besetzt gewesen; im Verlauf der mündlichen Verhandlung sei offensichtlich geworden, dass die Richterin am FG R derart übermüdet gewesen sei, dass sie völlig teilnahmslos der Verhandlung beiwohnte, ständig mit dem Schlaf kämpfte und sogar mehrere Male einschlief, und zwar in der Form eines Sekundenschlafs.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG sowie die Abrechnungsbescheide des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Die nicht zugelassene und daher an § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu messende Revision ist unzulässig. Sie ist nach § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen. Der geltend gemachte Verfahrensmangel, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO), ist nicht in einer den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechenden Weise gerügt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— (vgl. u.a. Entscheidungen vom IV R 114/85, BFH/NV 1986, 468, und vom III R 36/97, BFH/NV 1998, 1355), aber auch des Bundesverwaltungsgerichts —BVerwG— (vgl. statt aller Beschluss vom 6 C 29.84, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 26) muss derjenige, der sich darauf beruft, das Gericht sei in der mündlichen Verhandlung nicht richtig besetzt gewesen, weil ein Richter während der Verhandlung zwar anwesend gewesen sei, ihr jedoch wegen Übermüdung oder Schlafs nicht habe folgen können, dies durch Angabe konkreter Tatsachen dartun, welche eine Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen. Erst wenn der Kläger schlüssig dargestellt hat, aus welchen Tatsachen er schließt, dass ein Richter den wesentlichen Vorgängen in der mündlichen Verhandlung nicht folgen konnte, ist Raum für eine diesbezügliche Beweiserhebung des Revisionsgerichts.
Die Darlegungen der Revision genügen den vorgenannten Anforderungen nicht. Die Tatsachenangaben der Revision erschöpfen sich vielmehr darin, die Richterin R habe übermüdet und ”teilnahmslos” gewirkt. Abgesehen davon, dass es dieser Behauptung an einer hinreichenden Substantiierung mangelt, gestattet sie nicht den Schluss, R habe die Vorgänge in der mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen und geistig nicht verarbeitet. Dass R in einen ”Sekundenschlaf” gefallen sei, behauptet die Revision lediglich, ohne überhaupt irgendwelche konkreten Tatsachen zu benennen, welche sie zu dieser Annahme berechtigen. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass nicht jede vorübergehende Ermüdung eines Richters, wie sie zumal bei längeren oder anstrengenden Verhandlungen aufzutreten pflegt, den Richter daran hindert, der Verhandlung in dem Umfang zu folgen und die Vorgänge in der Verhandlung geistig so zu verarbeiten, wie es erforderlich ist, um sich über die Streitsache aus dem vollen Inhalt der mündlichen Verhandlung ein Urteil zu bilden (, BFHE 89, 183, BStBl III 1967, 558).
Da die Revision schon wegen dieser Mängel ihres Vortrags keinen Erfolg haben kann, braucht der beschließende Senat nicht zu entscheiden, ob für eine ordnungsgemäße Rüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO ferner erforderlich ist darzulegen, was während der Zeit der mündlichen Verhandlung geschehen ist, in welcher ein Richter dieser angeblich nicht gefolgt ist (vgl. , BFHE 147, 402, BStBl II 1986, 908), wozu sich in der Revisonsschrift ebenfalls keinerlei Angaben finden.
Fundstelle(n):
WAAAA-66117