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Gläubigerbenachteiligung setzt keine durchgängige Zahlungsunfähigkeit voraus
Die Insolvenzgläubiger können gem. NWB XAAAF-86726 durch Zahlungen des Schuldners auch dann benachteiligt werden (§ 129 Abs. 1 InsO), wenn der zum Zeitpunkt der Zahlungen zahlungsunfähige Schuldner vor dem Eintritt der zur Verfahrenseröffnung führenden Insolvenz vorübergehend seine Zahlungsfähigkeit wiedererlangt. Sowohl für die Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) als auch für die Deckungsanfechtung (§ 130 Abs. 1 Satz 1 InsO) genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Diese setzt nicht eine durchgängige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraus. Ferner hat der Senat entschieden, dass Zahlungen des Schuldners aus seinem pfändbaren Vermögen die den späteren Insolvenzgläubigern haftende Masse grds. auch dann verkürzen, wenn der Schuldner zunächst noch oder später vorübergehend wieder zahlungsfähig ist.