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Erbschaftsteuer | Keine Ersatzerbschaftsteuer bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung
Eine nichtrechtsfähige Stiftung unterliegt nach dem nicht der Ersatzerbschaftsteuer.
Der BFH sieht mit der absolut herrschenden Meinung im Fachschrifttum keine Rechtsgrundlage für die Einbeziehung nichtrechtsfähiger Stiftungen in die alle 30 Jahre zu erhebende Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, weil nicht diese, sondern der Stiftungsträger Eigentümer des Vermögens ist. Im Urteilsfall hatte ein Bürger der Stadt per Testament die unselbständige Stiftung errichtet, deren Trägerin die Stadt ist. Das gestiftete Vermögen bestand in einem Landgut, das die Stadt als Trägerin zu verwalten hatte und deren Erträge sie zur Erziehung und Ausbildung der Nachkommen des Bürgers verwenden musste.