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Übernahme von Verwarnungs- und Bußgeldern durch den Arbeitgeber
Handelt es sich bei der Übernahme von Verwarnungs- und Bußgeldern um steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt? Spätestens seit dem musste diese Frage mit einem klaren „Ja“ beantwortet werden. Eine neuerliche Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf lässt hier aber aufhorchen. Nachfolgend wird das Hin und Her der Rechtsprechung bei der Einstufung solcher Verwarnungs- und Bußgelder als Arbeitslohn überblickhaft dargestellt.
I. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Als Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung anzusehen, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Zum Arbeitsentgelt gehören demnach auch Vorteile, die dem Arbeitnehmer aus seinem Beschäftigungsverhältnis erwachsen, es sei denn, dass aufgrund der Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung keine Zurechnung zum Arbeitsentgelt vorzunehmen ist. Ergänzend hierzu bestimmt § 1 SvEV, welche Zuwendungen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Demnach sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, ...