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Online-Nachricht - Mittwoch, 15.03.2017

Einkommensteuer | Reiserabatt eines Dritten kein Arbeitslohn des Reisebüroangestellten (FG)

Der Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten auf den Reisepreis gewährt, stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (; rkr.).

Sachverhalt: Die Klägerin war Angestellte eines Reisebüros. Sie nahm im Jahr 2008 zusammen mit ihrem Ehemann an einer vierzehntägigen Hochseekreuzfahrt teil. Der Reisepreis betrug 1.540 €; hingegen lag der Katalogpreis abzüglich marktüblicher Rabatte bei 6.330 €. Hintergrund war, dass die A GmbH, die weltweit Hochseekreuzfahrten veranstaltet, Reisebüroinhabern und deren Angestellten (Expedienten) – zur Sicherung der Geschäftsverbindung – Rabatte von über 80 % des Katalogpreises gewährte. Die Lohnsteueraußenprüfung behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und Arbeitslohn von dritter Seite.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Es liegen keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Gestalt der Zuwendung eines Dritten vor.

  • Die Frage, ob eine Zuwendung eines Dritten durch das Dienstverhältnis veranlasst ist, ist nach Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.

  • Bei von Dritten gewährten Preisvorteilen liegt Arbeitslohn nur vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewährt, nicht hingegen, wenn er ein eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung hat bzw. den Rabatt aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewährt (so ausdrücklich , BStBl II 2015, 184; vom , BStBl II 2015, 191).

  • Letzteres ist hier der Fall: Eigenwirtschaftliche Gründe der A GmbH liegen in der Sicherung eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises, der Erwirtschaftung eines zusätzlichen Gewinns durch Synergieeffekte und zusätzliche Umsätze an Bord, der Auslastungsoptimierung sowie der Reduzierung der Kostenbelastung.

  • Umgekehrt bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die A GmbH die individuelle Arbeitsleistung der Klägerin hat entlohnen wollen.

  • Dass die Klägerin die Vergünstigung nur aufgrund ihrer Tätigkeit als Reisebüroangestellte in Anspruch nehmen konnte, reicht nicht aus, um den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Arbeitsleistung zu begründen.

Hinweis:

Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom (il)

Fundstelle(n):
JAAAG-40146