BFH Beschluss v. - VII R 51/99

Instanzenzug: BVerfG 1 BvR 1547/00

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Gründe

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen den Steuerbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt —HZA—) vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom über Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt ... DM mit Urteil vom als unbegründet ab.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision, die vom FG nicht zugelassen worden ist.

Er macht geltend, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen. Das Urteil sei nicht verkündet, sondern durch Zustellung bekannt gegeben worden. Die Zustellung des Urteils sei am , die Urteilsausfertigung am erfolgt. Aus der Akte sei nicht ersichtlich, wann das vollständig abgefasste Urteil der Geschäftsstelle übergeben worden sei. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass und ggf. wann die Urteilsformel der Geschäftsstelle übergeben worden sei. Nach den Umständen müsse davon ausgegangen werden, dass die abschließende Urteilsberatung wie die Urteilsentscheidung selbst erst wenige Tage vor Ausfertigung des Urteils erfolgt sei. Da die abschließende Beratung bzw. Urteilsentscheidung in so starkem zeitlichem Abstand von der mündlichen Verhandlung erfolgte, sei nicht mehr gewährleistet, dass Urteilstenor wie Gründe noch auf dem Eindruck und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung beruhten. Außerdem sei die von der Rechtsprechung angenommene Frist von fünf Monaten für die Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle erheblich zu lang.

Außerdem werfe der Rechtsstreit bei zutreffender Sachverhaltsaufklärung die grundsätzliche Frage auf, ob die Vorschrift des § 123 der Abgabenordnung (AO 1977) mit der Pflicht, auf Verlangen einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen, bei den andernfalls daran geknüpften Rechtsfolgen,

  • zumindest, soweit Rechtsbehelfsfristen in Lauf gesetzt werden, deren Beachtung Voraussetzung für eine erstmalige Nachprüfung der zuzustellenden Entscheidung durch eine unabhängige Instanz ist, nicht gegen Verfassungs- bzw. Menschenrechte verstoße (Art. 19 Abs. 4 des GrundgesetzesGG— und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) und deshalb unwirksam sei,

  • wegen Verstoßes gegen höherrangiges EU-Recht unwirksam sei und deshalb auf Personen, die in EU-Staaten wohnhaft seien, bzw. dort ihren dauernden Wohnsitz hätten, nicht mehr angewandt werden dürfe.

Der Kläger beantragt,

die Vorentscheidung und den Steuerbescheid des HZA i.d.F. der Einspruchsentscheidung aufzuheben,

hilfsweise dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

hilfsweise den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Das HZA beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Das angefochtene Urteil sei ordnungsgemäß mit Gründen versehen. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache könne mit der zulassungsfreien Revision nicht geltend gemacht werden.

II. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht zugelassen worden ist (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs —BFHEntlG—) und die Voraussetzungen des § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine zulassungsfreie Revision nicht vorliegen. Sie ist daher durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

1. Das FG hat die Revision nicht zugelassen, der Senat hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom heutigen Tage (Az. VII B 174/99) zurückgewiesen.

2. a) Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO liegen entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht schlüssig, dass das Urteil nicht mit Gründen versehen ist. Tatsächlich war das dem Kläger am zugestellte Urteil mit Gründen versehen. Allein der Umstand, dass das mit Gründen versehene Urteil der Geschäftsstelle des FG möglicherweise erst verhältnismäßig spät übergeben wurde, führt nicht dazu, dass es als nicht mit Gründen versehen anzusehen ist. Das ist nach der Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, erst bei einer —hier jedenfalls noch nicht gegebenen— Verspätung von mindestens fünf Monaten anzunehmen (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom GmS-OGB 1/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 674).

b) Auch der Umstand, dass der Urteilstenor der Geschäftsstelle entgegen § 104 Abs. 2 i.V.m. § 105 Abs. 4 Satz 1 FGO möglicherweise ebenfalls erst kurz vor Urteilsausfertigung übergeben wurde, führt für sich allein nicht zur zulassungsfreien Revision, weil es sich bei diesem Verfahrensfehler nicht um einen der in § 116 Abs. 1 FGO genannten handelt (vgl. , BFHE 130, 126, BStBl II 1980, 398, und Beschluss vom V R 49/98, BFH/NV 1999, 1364). Es ist in diesem Fall auch nicht davon auszugehen, dass das Urteil nicht mit Gründen versehen ist (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO), weil der Urteilstenor nicht zu den Urteilsgründen im Sinne dieser Vorschrift gehört.

c) Mit der vom Kläger aufgestellten Behauptung, die Entscheidung sei erst kurz vor ihrer Übergabe an die Geschäftsstelle vom FG beschlossen worden, wird ebenfalls keiner der in § 116 Abs. 1 FGO genannten Verfahrensfehler gerügt. Sollte die Behauptung zutreffen, wäre damit nur beanstandet, dass das Urteil entgegen § 90 FGO nicht auf Grund der mündlichen Verhandlung ergangen ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 7 B 437.97, BVerwGE 106, 366). Dieser Verfahrensfehler ist in § 116 Abs. 1 FGO nicht genannt. Die Rüge, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO), lässt sich der Behauptung des Klägers nicht entnehmen.

d) Die Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, ist kein Grund, der nach § 116 FGO die zulassungsfreie Revision rechtfertigt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1232 Nr. 10
JAAAA-66104