Suchen
Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2221.1.1-10/39 St32

Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

1. Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG

Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abziehbar.

Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV – in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird. Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
VZ
Einzelperson
Altenteiler-Ehepaar
Altenteilerpartnerschaft
Verpflegung
Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten
gesamt
Verpflegung
Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten
gesamt
2012
2.628
585
3.213
5.256
1.170
6.426
2013
2.688
598
3.286
5.376
1.196
6.572
2014
2015
2.748
612
3.360
5.496
1.224
6.720
2016
2.832
631
3.463
5.664
1.262
6.926
2017
2.892
645
3.537
5.784
1.290
7.074

(Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 2 Abs. 3 SvEV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.)

Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben berücksichtigt werden (vgl. BMFS vom , BStBl 2010 I S. 227 Tz. 52).

2. Übergangsregelungen

Bei Hofübergaben nach dem wird zur Frage der ausreichenden Nettoerträge (einschl. der Nutzungsvorteile) auf Tz. 19 ff. und zu den Beweiserleichterungen auf Tz. 23 des BMFS vom (BStBl 2004 I S. 922) hingewiesen.

Bei Hofübergaben nach Typus 2 (existenzsichernde Wirtschaftseinheit ohne ausreichende Erträge) vor dem wird auf das BMFS vom Tz. 74 hingewiesen.

Bei Hofübergaben nach dem _wird auf die Ausführungen im Leitfaden Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (AIS/Themen/Steuerrecht/ESt/Leitfäden) und das BMFS vom (BStBl 2010 I S. 227) hingewiesen.

3. Korrespondenzprinzip

Bei den Altenteilsberechtigten sind die Altenteilsleistungen korrespondierend als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG anzusetzen. Zur Wohnungsüberlassung vgl. Nr. 5.

4. Überlassen einer Wohnung

Wird aufgrund eines Altenteilsvertrags eine Wohnung überlassen, ist seit der Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung (§ 52 Abs. 15 EStG 1998) der Nutzungswert der Wohnung weder beim Altenteilsverpflichteten als Versorgungsleistung im Sinne des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG noch beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1a EStG zu erfassen. Eine Ausnahme gilt nur noch für der Nutzungswertbesteuerung unterliegende Wohnungen, die Baudenkmale sind (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 EStG).

5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung

Mit der Wohnungsüberlassung verbundene Aufwendungen, die dem Altenteiler als wiederkehrende Leistungen zufließen, sind dagegen als Versorgungsleistungen und beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge zu berücksichtigen (, BStBl 1995 II S. 836). Zu erfassen sind demnach insbesondere Aufwendungen für Strom, Heizung, Wasser und Schönheitsreparaturen (, BStBl 1983 II S. 710); nicht anzusetzen sind hingegen Absetzungen für Abnutzung und Zinsen.

Zur steuerlichen Behandlung der Instandhaltungsaufwendungen vgl. Vfg. vom und das BMFS vom (BStBl 2003 I S. 405).

6. Keine Versorgungsleistungen bei Nießbrauch

Ein Abzug als Versorgungsleistung kommt nicht in Betracht, wenn sich der Vermögensübergeber die Nutzungsbefugnis am gesamten übertragenen Vermögen vorbehalten hat (, BStBl 1992 II S. 1012, 1015).

II. Änderungsübersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Änderung: Tz. 1, Tabelle, Aktualisierung der Werte für den VZ 2017
2017
Seite 1

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2221.1.1-10/39 St32

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 1329 Nr. 24
HAAAG-40083