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Online-Nachricht - Dienstag, 14.03.2017

Grunderwerbsteuer | Grundstückseinbringung in eine Gesamthand (FG)

Für den Zeitpunkt der Aufgabe oder Verminderung des Anteils des grundstückseinbringenden Gesamthänders ist auf die tatsächliche Einschränkung der Gesellschafterstellung und der damit verbundenen dinglichen Mitberechtigung am Grundstück abzustellen (; Revision anhängig).

Hintergrund: Geht ein inländisches Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer nach § 5 Abs. 1 GrEStG nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. Die Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 GrEStG kann allerdings nur gewährt werden, soweit die an der Gesamthand beteiligte Person die übrigen Voraussetzungen des § 5 GrEStG erfüllt. Insbesondere ist der Absatz 1 gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert.

Sachverhalt: Der Alleineigentümer eines Grundstückes (B) veräußerte 1/25 hieran im Jahr 2008. Der Veräußerer und der Erwerber (C) erklärten, in Zukunft das Grundstück gemeinsam zu halten. Hierzu erfolgte die Gründung einer GbR - der Klägerin -, in die das Grundstück eingebracht wurde. Das FA stellte den Erwerbsvorgang nach § 5 Abs. 1 GrEStG steuerfrei. 2014 erklärte die Klägerin gegenüber dem FA, dass der Gesellschafter B einen 23/50 Anteil an der Klägerin zum auf den Gesellschafter C übertrug.

Daraufhin setzte das FA gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer fest, da die Steuerbefreiung nur noch in Höhe von 54 % gewährt werden könne. Die Beteiligung des Gesellschafters B sei innerhalb der schädlichen Frist von 96 % auf 50 % verringert worden, so dass die Steuerbefreiung nur noch in Höhe von 50 % (B) und 4 % (C) gewährt werden könne. Die Festsetzungsfrist sei gewahrt, weil die Klägerin die Anteilsverringerung entgegen ihrer Verpflichtung aus § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG nicht angezeigt habe, so dass erst mit Ablauf des Jahres 2011 die Festsetzungsfrist zu laufen begonnen habe.

Hierzu führte das FG weiter aus:

  • Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand. Damit ist nicht der Zeitpunkt des zivilrechtlichen Eigentumsübergangs des Grundstücks auf die Gesamthand gemeint, sondern der Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuer für den Einbringungsvorgang, § 38 AO.

  • Dies zugrunde gelegt hat die Fünfjahresfrist mit der Genehmigung des Einbringungsvertrages von 2008 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sind die Gesellschafter B und C an der Klägerin zu 48/50 und 2/50 beteiligt gewesen, was ihren Miteigentumsanteilen an dem Grundstück vor Einbringung entspricht, mit der Folge, dass die Einbringung zu 100 % steuerbefreit nach § 5 Abs. 1 GrEStG gewesen ist.

  • Allerdings hat der Gesellschafter B in der Folge seine (48/50) Beteiligung um 23/50 Anteile vermindert, und dies unstreitig innerhalb der Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 3 GrEStG. Diese Verminderung der Beteiligung führt nach § 5 Abs. 3 GrEStG grundsätzlich dazu, dass die Steuerbefreiung in Höhe von 46 % (23/50) entfällt.

  • Das FA hat gleichwohl zu Unrecht die Grunderwerbsteuer unter Zugrundelegung einer nur noch 54 %igen Steuerfreistellung festgesetzt. Denn einer Änderung steht die Festsetzungsverjährung entgegen.

  • Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen hat die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO für eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO mit Ablauf des Jahres 2009 begonnen (Aufrechnung zum ) und mit Ablauf des geendet, so dass der Änderungsbescheid von 2014 nicht mehr hat ergehen dürfen.

  • Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG ist Anzeige zu erstatten über Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesamthand bei Gewährung der Steuervergünstigung unter anderem nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG. Nicht anzeigepflichtig sind mithin die Fälle, in denen der grundstückseinbringende Gesamthänder seine gesamthänderische Mitberechtigung nicht aufgibt und auch kein anderer Gesellschafter beitritt, sich aber die Beteiligungsverhältnisse am Vermögen der Gesamthand, etwa durch Vereinbarungen mit den übrigen Gesamthändern oder auch durch Veränderungen im Bereich der Kapitalkonten, verschieben. Ein solcher Fall liegt hier vor; eine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG hat nicht bestanden.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 39/16 anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
BAAAG-39976