Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Bioreaktor" – zur Beurteilung des Offenbarungsgehalts - Rechtsfrage – zur Bewertung des Offenbarungsgehalts - Bedeutung des technischen Merkmals für die Erfindung – Einbeziehung in die Bewertung – für ein im Hinblick auf die beanspruchte technische Lehre beliebiges Merkmal muss nicht zwangsläufig der Maßstab gefordert werden wie für ein erfindungswesentliches Merkmal - zur Inanspruchnahme des Prioritätsrechts
Leitsatz
Bioreaktor
1. Die Beurteilung des Offenbarungsgehalts stellt eine Rechts- und nicht eine Tatsachenfrage dar und unterliegt deshalb einer rechtlich-nomativen Bewertung, so dass die Bedeutung des technischen Merkmals für die Erfindung in die Bewertung des Offenbarungsgehalts einzubeziehen ist.
2. Für ein Merkmal, das im Hinblick auf die beanspruchte technische Lehre beliebig ist oder hierzu keinen wesentlichen Beitrag leistet, muss deshalb nicht zwangsläufig derselbe Maßstab gefordert werden, wie für ein Merkmal, welches erfindungswesentlich ist oder gar eine Auswahlerfindung begründet.
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