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Online-Nachricht - Montag, 13.03.2017

Bewertung | Zuwegung zu Windenergieanlage ist keine Betriebsvorrichtung (FG)

Die Zuwegung zu einer Windenergieanlage ist als selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut zu qualifizieren, es handelt sich nicht um eine Betriebsvorrichtung (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt eine Windenergieanlage (WEA), die in einem Windpark steht. Die Wegfläche verlängert die Wegführung, die zu einer WEA führt, die die Klägerin nicht betreibt.

Das FA vertrat die Auffassung, die bisher als Wirtschaftsgut – Windenergieanlage II – behandelten Anschaffungskosten seien in die Wirtschaftsgüter Verkabelung und Zuwegung aufzuteilen und in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlage über denselben Zeitraum von 16 Jahren abzuschreiben. Bei der reinen Windkraftanlage (inklusive Fundament, einmalige Nutzungsentschädigung und Ausgleichsflächen) handele es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut mit einer möglichen degressiven bzw. Sonderabschreibung. Die interne Windparkverkabelung stelle ebenfalls ein bewegliches Wirtschaftsgut dar. Die Zuwegung stelle demgegenüber ein unbewegliches Wirtschaftsgut dar. Es sei nur die lineare Abschreibung möglich.

Hierzu führte das FG weiter aus:

  • Das FA hat es zu Recht abgelehnt, die streitbefangene Wegeanlage zu der WEA als bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln.

  • Zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören unter anderem die Betriebsvorrichtungen i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraus, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.

  • Eine derartige Verknüpfung mit dem Gewerbebetrieb oder mit anderen Betriebsvorrichtungen liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Dass die hier strittigen Wege bzw. das Wegesystem nach Aufgabe des Betriebs der hier betroffenen WEA wertlos würden, ist nicht erkennbar.

  • Auch nach Beseitigung der hier streitbefangenen WEA kann eine andere Anlage am gleichen Standort oder in der Nähe errichtet werden, für die die Wegeanlage genutzt werden kann.

Hinweis:

Das FG hat die Revision zugelassen, da die Rechtsfrage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Wegeanlagen zu WEA als bewegliches Wirtschaftsgut klassifiziert werden können, in der Rechtsprechung des BFH nicht geklärt ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
DAAAG-39890