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Zinseszinsen als Investitionszinsen i. S. des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG
BFH eröffnet weiteren Gestaltungsspielraum
[i]BFH, Urteil vom 7.7.2016 - III R 26/15, BStBl 2016 II S. 837Werden Zinsen für ein Darlehen gezahlt, welches zur Tilgung stehengelassener Zinsen eines Investitionsdarlehens aufgenommen wurde, fallen nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung auch die Schuldzinsen zur Finanzierung der Schuldzinsen für Investitionsdarlehen selbst unter den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG (, BStBl 2016 II S. 837). Der BFH hat damit erstmals zu der Frage geurteilt, wie weit sich der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG erstreckt. Erforderlich sei demnach lediglich ein hinreichend enger und deutlich erkennbarer Zusammenhang mit der Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts. Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG erstreckt sich somit auch auf die durch ein Investitionsdarlehen ausgelösten Verzugs- und Zinseszinsen. Maßgeblich ist auch insoweit allein die Verwendung der Darlehensmittel für eine begünstigte Investition. Verzugs- und Zinseszinsen bleiben zudem auch dann durch den ursprünglichen Darlehenszweck veranlasst, wenn als zusätzliche Ursache die vereinbarungsgemäße oder vertragswidrige Nichtzahlung laufender Zinsen hinzutritt.
Zum Thema sind in der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) aufrufba...