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Umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmensvermögen bis zum 31.5.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. BFH-Rechtsprechung als Ausgangspunkt
[i]Ramb, Zuordnung von teilunternehmerisch genutzten Grundstücken zum Unternehmensvermögen, NWB 17/2014 S. 1308 NWB NAAAE-61598 Soll ein Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden, kann der Unternehmer umsatzsteuerlich grundsätzlich unter folgenden Varianten wählen:
Zuordnung zum Unternehmensvermögen zu 100 %,
Zuordnung zum Privatvermögen zu 100 %,
Zuordnung zum Unternehmensvermögen im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung.
Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmensvermögen muss aktiv erfolgen. Nur soweit der Unternehmer diese Zuordnung vornimmt, gilt der Gegenstand als für das Unternehmensvermögen bezogen. Die Zuordnungsentscheidung muss mit der Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands getroffen werden. Spätestens hat sie jedoch mit der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr zu erfolgen, in das der Leistungsbezug fällt.
Der BFH verlangt eine zeitnahe Dokumentation mit Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist. Sie endet im Bereich der Umsatzsteuer derzeit ausnahmslos am 31. Mai des folgenden Jahres (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Eine Verlängerung dieser Frist, um die Zuordnungsentscheidung zu treffen, kommt nicht in Betracht (ab VZ 2018...