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SteuerStud Nr. 5 vom Seite 295

Abschreibung in Ergänzungsbilanzen bei Erwerb eines Mitunternehmeranteils

und

Prof. Dr. Thomas Egner, Matthias Gries und Johannes Stößel

Wird ein Mitunternehmeranteil erworben und der Kaufpreis entspricht nicht dem Wert des anteiligen Eigenkapitals, ist der Mehr- oder Minderwert in einer Ergänzungsbilanz zu aktivieren und aufzulösen. Der erworbene Mitunternehmeranteil ist dabei kein einheitliches Wirtschaftsgut, sondern repräsentiert den entsprechenden Anteil an sämtlichen Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens. Der Wertanteil des Wirtschaftsguts, der den anteiligen Wert in der Gesamthandsbilanz übersteigt, ist in der Ergänzungsbilanz zu aktivieren. Wie die Auflösung in der Ergänzungsbilanz zu erfolgen hat, ist allerdings umstritten. Durch das NWB FAAAE-83699 sowie das NWB QAAAF-89287 ist aktuell wieder Bewegung in die Diskussion um die Abschreibung in Ergänzungsbilanzen gekommen.

I. Grundlagen – Inhalt und Ursache von Ergänzungsbilanzen

Die Anwendung des Transparenzprinzips bei der Besteuerung von Mitunternehmerschaften führt zu der Notwendigkeit, den Gewinn der Gesamthand aufzuteilen und den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen (einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nach den §§ 179, 180 AO). Dies erfolgt i. d. R...

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