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Umsatzsteuer: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung – Vorsteuerabzug aus berichtigter Rechnung (Änderung der Rspr.)
Leitsatz
Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (Änderung der Rspr.).
Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.
Sachverhalt
Die
Klägerin (ein Dentallabor) zog in den Jahren 2005–2007 zunächst die
Vorsteuer aus Rechnungen, die nicht ordnungsgemäß waren. Das FA versagte daher
nachträglich den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen. Gleichzeitig setzte es
Nachzahlungszinsen fest. Dagegen erhob die Klägerin Klage und legte erst
während des Klageverfahrens im Jahr 2013 berichtigte Rechnungen vor, die
ordnungsgemäß sind. Das FG wies die Klage gleichwohl ab, da die berichtigten
Rechnungen erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung vorgelegt worden waren
und deshalb nicht mehr berücksichtigt werden dürften.
Grundsatzfragen
1. Wann kann ein Unternehmer die
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