1. Die Aufhebung eines Vertrages über eine Grundstückseinbringung kann formlos erfolgen, so lange ein Anwartschaftsrecht auf
das Eigentum am Grundstück noch nicht entstanden ist. Ein solches liegt erst dann vor, wenn die Auflassung erklärt und entweder
der Antrag auf Eigentumsumschreibung vom Erwerber beim Grundbuchamt gestellt oder eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch
eingetragen oder vom Erwerber beim Grundbuchamt beantragt ist.
2. Für den Zeitpunkt der Aufgabe oder Verminderung des Anteils des grundstückseinbringenden Gesamthänders ist auf die tatsächliche
Einschränkung der Gesellschafterstellung und der damit verbundenen dinglichen Mitberechtigung am Grundstück abzustellen.
3. § 5 Abs. 3 GrEStG ist keine Nachversteuerungsvorschrift. Vielmehr stellt die Verminderung des Anteils des Veräußerers am
Vermögen der Gesamthand innerhalb der Fünfjahresfrist ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.
4. Nicht anzeigepflichtig nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG sind Fälle, in denen der grundstückseinbringende Gesamthänder seine
gesamthänderische Mitberechtigung nicht aufgibt und auch kein anderer Gesellschafter beitritt, sich aber die Beteiligungsverhältnisse
am Vermögen der Gesamthand, etwa durch Vereinbarungen mit den übrigen Gesamthändern oder auch durch Veränderungen im Bereich
der Kapitalkonten, verschieben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 747 Nr. 9 ErbStB 2017 S. 204 Nr. 7 PAAAG-39834
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.10.2016 - 12 K 15162/15
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