keine Steuervergünstigung bei der Veräußerung des begünstigten Vermögens innerhalb der Behaltensfrist
Leitsatz
1. Der Erbe kann die in §§ 13a, 13 b ErbStG vorgesehene Steuervergünstigung nicht voll in Anspruch nehmen, wenn er das beguünstigte
Vermögen innerhalb der Fünfjahresfrist des § 13a Abs. 5 ErbStG veräußert und nicht reinvestiert hat.
2. Unerheblich ist dabei, ob das begünstigungsfähige Vermögen in der gesamthänderischen Mitberechtigung an einem GmbH-Anteil
oder einem Gewerbebetrieb besteht.
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 2418 Nr. 46 EFG 2017 S. 682 Nr. 8 ErbStB 2017 S. 132 Nr. 5 AAAAG-39800
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.01.2017 - 11 K 3976/13
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