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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 464/13 EFG 2017 S. 788 Nr. 9

Gesetze: UStG 2007 § 3a Abs. 1 S. 1UStG 2007 § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. aUStG 2007 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 2007 § 3 Abs. 9MwStSystRL Art. 43MwStVO Art. 10 Abs. 1MwStVO Art. 11 Abs. 2

Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei teilweiser Tätigkeit eines selbstständigen Boxtrainers im Ausland

Leitsatz

1. Wer auf selbstständiger Basis für einen Boxveranstalter das Training der Boxsportler, deren Vorbereitung auf die jeweiligen Boxkämpfe sowie die sportliche Betreuung in Trainings- und Wettkampfbelangen übernimmt und dabei im In- und im Ausland tätig wird, erbringt ein Bündel von Trainings- und Betreuungsleistungen, dessen Leistungserbringung auch nicht auf einzelne Veranstaltungen oder Zeitabschnitte im In- und Ausland aufgeteilt werden kann. Für derartige Trainer- und Betreuungsleistungen bestimmt sich der Ort der Leistung daher nach § 3a Abs. 1 und nicht nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG in der vor dem gültigen Fassung, wenn der Trainer weder ein Unternehmen noch eine Betriebsstätte an den jeweiligen Wettkampforten hat.

2. Die Tätigkeit eines Boxtrainers ist individuell beratend, aber nicht abstrakt „unterrichtend” und auch nicht „sportlich” i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG in der vor 2010 gültigen Fassung. Den in dieser Vorschrift aufgezählten Tätigkeiten ist gemeinsam, dass sie typischerweise im Rahmen von punktuellen Veranstaltungen gegenüber einer Vielzahl von Leistungsempfängern erbracht werden, so dass sie am Leistungsort bewirkt werden.

3. Der Trainer hat im Ausland keinen Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere keine feste Niederlassung, wenn er an den Wettkampforten lediglich im Rahmen seiner Trainingstätigkeit, nicht aber in der Bestimmung über die Sachmittel, das Personal und die Räumlichkeiten frei ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 788 Nr. 9
TAAAG-39795

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 18.10.2016 - 3 K 464/13

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