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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8191/14

Gesetze: KStG § 32a Abs. 1 S. 1KStG § 32a Abs. 1 S. 2KStG § 8 Abs. 3 S. 1EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO § 173 Abs. 1 Nr. 1AO § 39 Abs. 2 Nr. 1BGB § 242

Änderungsbefugnis nach § 32a KStG zur Erfassung einer vGA bei zeitlich erst nach dem Einkommensteuerbescheid erfolgender erstmaliger Besteuerung einer vGA einer GmbH an den Gesellschafter im Körperschaftsteuerbescheid

Treuhandverhältnis an GmbH-Anteilen durch Generalvollmacht

Leitsatz

1. Ein Einkommensteuerbescheid kann zur Erfassung einer vGA beim Gesellschafter nur dann nach Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 32a Abs. 1 S. 1 KStG geändert werden, wenn diese vGA im Steuerbescheid einer Körperschaft berücksichtigt worden ist. Ergeht der die vGA besteuernde Körperschaftsteuerbescheid gegenüber einer GmbH zeitlich erst nach dem Einkommensteueränderungsbescheid, in dem beim Gesellschafter die streitige vGA erfasst worden ist, so wird im Hinblick auf die Änderungsbefugnis nach § 32a KStG der dem Einkommensteuerbescheid zunächst anhaftende Mangel des Fehlens eines die vGA besteuernden Körperschaftsteuerbescheids durch den nachträglichen Erlass eines entsprechenden Körperschaftsteuerbescheids geheilt.

2. § 32a Abs. 1 S. 2 KStG setzt mit dem Erlass eines geänderten Körperschaftsteuerbescheides keine Festsetzungsverjährung in Lauf, sondern bewirkt eine Ablaufhemmung, solange über die vGA in einem Körperschaftsteuerbescheid nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

3. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis (hier: an GmbH-Anteilen) tatsächlich besteht, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Voraussetzungen sind Vereinbarungen und tatsächliche Beziehungen, aus denen sich insbesondere eindeutig die Abhängigkeit des Treuhänders von Weisungen des Treugebers ergibt, und Umstände, die das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse eindeutig erkennen lassen.

4. Eine Generalvollmacht für GmbH-Anteile erfüllt die Anforderungen an ein Treuhandverhältnis nicht, wenn sie weder Genehmigungsvorbehalte noch eine Weisungsbefugnis der vermeintlichen Treugeber gegenüber dem Gesellschafter regelt noch den vermeintlichen Treugebern einen Anspruch auf Rückübertragung der Anteile vermittelt, und die tatsächliche Sachherrschaft des Gesellschafters über die GmbH-Anteile demnach durch die Generalvollmacht in keiner Weise eingeschränkt ist.

5. Eine Aufdeckung eines Treuhandverhältnisses, die erst nach Ablauf der für die Steuerfestsetzung des Treugebers geltenden regelmäßigen Festsetzungsverjährungsfrist erfolgt, kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zurückgewiesen werden (Anschluss an ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
JAAAG-39794

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.10.2015 - 8 K 8191/14

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