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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 11 V 3050/14 A (BG)

Gesetze: BewG § 22 Abs. 3, BewG § 75 Abs. 3, BewG § 76 Abs. 1 Nr. 2, BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2, BewG § 79 Abs. 2, BewG § 85 Satz 3, BewG § 86, FGO § 69

Aussetzung der Vollziehung: Ablehnung der fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung – Einheitsbewertung eines Geschäftsgrundstücks im Sachwertverfahren trotz überwiegender Vermietung

Leitsatz

  1. Vorläufiger Rechtsschutz ist auch dann durch Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, wenn eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung abgelehnt wird (vgl. , BFHE 164, 101, BStBl. II 1991, 549).

  2. Auch bei einem bislang im Sachwertverfahren bewerteten umgebauten ehemaligen Zechengebäude mit besonderer architektonischer Gestaltung spricht die Vermietung des überwiegenden Flächenanteils des Gebäudes an eine Vielzahl von Mietern dafür, dass für das Grundstück eine Jahresrohmiete ermittelt und die übliche Miete geschätzt werden kann.

  3. Unabhängig davon ist die Aussetzung der Vollziehung auch aufgrund der mit dem dargestellten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die der Einheitsbewertung zu Grunde liegenden Normen des Sachwertverfahrens geboten, da das Ausmaß der Wertverzerrung zwischen Sach- und Ertragswertverfahren (insbesondere wegen des Ausschlusses der Wertminderung wegen Alters nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt) das hierfür erforderliche besondere berechtigte Interesse an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begründet.

Fundstelle(n):
FAAAG-39791

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Finanzgericht Düsseldorf , Beschluss v. 17.12.2014 - 11 V 3050/14 A (BG)

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