Gesetze: SGB V § 101 I 1 Nr. 3,
BedarfsplRL §§ 36 f.,
BedarfsplRL a.F. Nr. 24 lit. a,
BedarfsplRL a.F. Nr. 24 lit. b,
BedarfsplRL a.F. Nr. 25
Leitsatz
1. Eine im Jahr 2000 erteilte Sonderbedarfszulassung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nach Nr. 24 lit. a Bedarfsplanungs-Richtlinie a.F. kann nicht in eine "Vollzulassung" als Kinder-·und Jugendlichenpsychotherapeut und Psychologischer Psychotherapeut umgewandelt werden. Regelungen nach Nr. 24 lit. b Bedarfsplanungs-Richtlinie a.F. sind hierauf nicht anwendbar.
2.
Bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Psychologischen Psychotherapeuten handelt sich um zwei selbständige Heilberufe (vgl. - juris Rdnr. 2). Auch vertragsarztrechtlich handelt es sich bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nicht um eine bloße Subspezialisierung, da das Vertragsarztrecht mit der Approbation als Zulassungsvoraussetzung (§ 95 Abs. 2 Satz 1 und 3, 95c Satz 1 Nr. 1 SGB V) an das Berufsrecht anknüpft.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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