1. Zur Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall ist auch im Rahmen einer Dienstreise erforderlich, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Unfallereignisses eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände bestätigt wird.
2. Für eine Aktivität, die im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung einem abgrenzbaren Freizeitprogrammteil zuzuordnen ist und die in keinem Sachzusammenhang zu dem eigentlichen Fortbildungsthema steht, besteht kein Versicherungsschutz.
3. Eine Erwartungshaltung des Arbeitgebers, dass seine Arbeitnehmer an bestimmten Freizeitveranstaltungen teilnehmen, vermag ebenso wenig wie der gelegentlich dieser Veranstaltungen erfolgte Austausch über berufliche Angelegenheiten den im Vordergrund stehenden Aspekt der eigenwirtschaftlichen Betätigung in den Hintergrund zu drängen.
Fundstelle(n): PAAAG-39419
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LSG Thüringen, Urteil v. 18.02.2016 - L 1 U 1241/15
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