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Einkommensteuer; | Wohnungsnutzung auf Grund eines zugewandten Rechts nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung (§§ 22, 10 EStG)
Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Übergangsregelungen des § 52 Abs.15 und 21 EStG eingreifen, ist ein Ansatz des Nutzungswerts der Wohnung beim Wohnberechtigten nach § 21 Abs.2 bzw. § 13 Abs.2 Nr.2 EStG nicht mehr zulässig. Auch ein Ansatz des Nutzungswerts als wiederkehrender Bezug i.S. des § 22 Nr.1 Satz 1 EStG und ein entsprechender Abzug beim Verpflichteten als dauernde Last i.S. des § 10 Abs.1 Nr.1a EStG kommen nicht in Betracht. Beim Berechtigten können nur solche Aufwendungen als wiederkehrende Bezüge erfaßt und beim Verpflichteten als dauernde Last abgezogen werden, die sich als Sachleistungen darstellen (z.B. Strom, Heizung, Wasser). Dies beruht nach der auf folgenden Erwägungen: Die unentgeltliche Nutzung einer Wohnung auf Grund eines vorbehaltenen bzw. zugewandten dinglichen oder obl...