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Arbeitshilfe - Stand: 01.03.2017

Pfandfreigabe für Hypothek oder Grundschuld

Dr. Ulrich Hönle

Im Gegensatz zur Nachverpfändung steht die Pfandfreigabe, bei der die Gläubigerin ganze Flurstücke oder auch nur Teile davon als Sicherheit frei geben kann. Die Form des § 29 GBO ist zu erfüllen, ferner die Anforderungen des grundbuchlichen Bestimmtheitsgrundsatzes bei einer Teilfläche. In der Praxis wird die Bezeichnung des nach Vermessung entstehenden neuen Flurstücks häufig durch eine Notarvollmacht erreicht. Die Freigabe einer nicht zu vermessenden Teilfläche eines Grundstücks ist dagegen nicht möglich.

Nicht zu verwechseln mit der Pfandfreigabe (§ 1175 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist eine Teillöschung einer Grundschuld oder Hypothek: Bei einer Pfandfreigabe wird der Pfandbesitz reduziert, bei einer Teillöschung reduziert sich der Nennbetrag eines Grundpfandrechts.

Bei einer Pfandfreigabe ist grundsätzlich keine Zustimmung des Eigentümers erforderlich, wohl jedoch bei der Teillöschung.

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