Online-Nachricht - Montag, 06.03.2017

Gewerbesteuer | Keine personelle Verflechtung bei Selbstkontrahierungsverbot (FG)

Sind die Mehrheitsgesellschafter einer Besitz-GbR nicht vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit, ist die zur Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung nicht gegeben (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Klägerin ist eine Vermietungsgesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der drei geschäftsführende Gesellschafter mit je 33 % und ein Minderheitsgesellschafter mit 1 % beteiligt sind. Neben der Klägerin existierte eine Betriebsgesellschaft mit einer GmbH, an der die Mehrheitsgesellschafter der Klägerin zu je einem Drittel beteiligt und zu Geschäftsführern bestellt waren. Die Klägerin vermietete an die GmbH ein Bürogebäude und zwei Hallen.

In ihren Feststellungserklärungen für die Streitjahre erklärte die Klägerin die aus den Mietverträgen erzielten Überschüsse als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aufgrund der oben dargestellten Beteiligungsverhältnisse und der bei beiden Gesellschaften erfolgten Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis auf die Mehrheits- bzw. Alleingesellschafter stellte das FA die von der Klägerin erzielten Überschüsse als gewerbliche Gewinne fest.

Hierzu führte das FG Köln weiter aus:

  • Entgegen der Rechtsauffassung des FA ist das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung zu verneinen, weil es an einer Beherrschung der GmbH durch die Klägerin und damit an der zur Bejahung einer Betriebsaufspaltung erforderlichen personellen Verflechtung fehlt.

  • Keine personelle Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen liegt vor, wenn an der Besitzgesellschaft neben der mehrheitlich bei der Betriebsgesellschaft beteiligten Person oder Personengruppe mindestens ein weiterer Gesellschafter beteiligt ist (sog. Nur-Besitzgesellschafter) und im Besitzunternehmen das Einstimmigkeitsprinzip gilt. Danach wäre im Streitfall eine persönliche Verpflichtung und damit eine Betriebsaufspaltung zu verneinen.

  • Da es für den Senat nicht feststellbar ist, dass die Mehrheitsgesellschafter von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit waren, war es ihnen ungeachtet der Tatsache, dass sie gewöhnliche Verwaltungsgeschäfte mit jedem Dritten ohne Rücksicht auf eine entgegenstehende Rechtsposition des Minderheitsgesellschafters wirksam durchführen konnten, im Bereich des für die Bejahung einer personellen Verflechtung besonders bedeutsamen Vermietungsvertrags mit der GmbH rechtlich nicht möglich, das Rechtsverhältnis ohne Zustimmung des Minderheitsgesellschafters zu beherrschen.

  • Unter Beachtung der Einschränkungen des § 181 BGB beherrschten die Mehrheitsgesellschafter ungeachtet der ihnen grundsätzlich zustehenden Geschäftsführungsbefugnis im Streitfall daher aus rechtlichen Gründen das für die Bejahung einer personellen Verflechtung bedeutsame Vermietungsverhältnis mit der GmbH nicht.

  • Der Minderheitsgesellschafter hat die Mehrheitsgesellschafter auch nicht konkludent von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Hinweis:

Die Revision wurde zugelassen, weil sowohl die Frage, ob in Fällen der Geschäftsführungsübertragung auf einzelne oder mehrere sowohl an der Besitzgesellschaft als auch an der Betriebsgesellschaft beherrschend beteiligte Gesellschafter eine nicht ausdrücklich oder konkludent erklärte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB einer Betriebsaufspaltung entgegensteht, als auch die Frage, ob hierin eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung zu sehen ist, zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung des BFH bedarf. Das Az. der Revision lautet IV R 4/17.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB HAAAG-39238